In der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Bauwesen, Sport, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr vom 04.02.2025 wurde die Aufstellung einer Wirtschaftswegesatzung beraten und in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 26.02.2025 als Satzung beschlossen. Die Aufstellung der Wirtschaftswegesatzung der Gemeinde Flieden wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Flieden, 04. März 2025 — gez. Gärtner, Bürgermeister
Aufgrund der §§ 5, 7 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden am 26.02.2025 folgende Wirtschaftswegesatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Gemeinde Flieden stehende Feld- und Waldwegenetz aller Gemarkungen (Wirtschaftswegenetz), mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr im Sinne des § 2 des Hessischen Straßengesetzes gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
§ 2
Bestandteil der Wege
Zu den Wegen gehören:
die Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen;
der Luftraum über dem Wegekörper;
der Bewuchs;
das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, sowie sonstige Wegweiser.
§ 3
Bereitstellung
Die Gemeinde Flieden gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr. Die Haftung für Schäden, die bei Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege entstehen, ist ausgeschlossen.
§ 4
Zweckbestimmung
| (1) | Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohngebäuden. Im Übrigen ist die Benutzung als Rad-, Reit- und Fußweg, für den Viehbetrieb sowie zur Ausübung der Jagd und Fischerei und zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch die entsprechend Berechtigten zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften oder der Aufstellung von amtlichen Verkehrszeichen keine Beschränkung ergeben. |
| (2) | Die Wege dürfen außer zu den in Abs. 1 genannten Zwecken nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. |
| (3) | Zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Grundstücken, die an die Wege angrenzen, sind selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bzw. Gespanne sowie landwirtschaftliche LKW-Transporte mit einer Achslast von maximal 11,5 t bzw. selbstfahrende Gespanne von maximal 12,65 t zugelassen. Das Gesamtgewicht darf maximal 40 t betragen. |
§ 5
Benutzung/Erlaubnis
| (1) | Die Benutzung der Wege zu anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken oder mit anderen als in § 4 Absatz 3 genannten Fahrzeugen (insbesondere LKW-Transporte zu Sandgruben, Steinbrüchen oder ähnlichen Vorhaben sowie Baustellenverkehre) bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes, die mit Auflagen, Befristungen und Bedingungen verbunden werden kann. Sie soll unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgen und kann von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Für die Erlaubnis können Verwaltungsgebühren erhoben werden. |
| (2) | Ausnahmen sind bei Maßnahmen zum Verlegen und Überspannen von Ver-und Entsorgungsleitungen sowie deren Rückbau dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet. |
| (3) | Die Erlaubnis zur dauerhaften Nutzung von Wege wird den Fahrzeughaltern erteilt und ist den dazu berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an den regelmäßigen Unterhaltungskosten zu beteiligen. |
§ 6
Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen
| (1) | Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frost- oder Hitzeschäden, sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Gemeindevorstand die Benutzung von Wegen vorübergehend oder teilweise beschränken. |
| (2) | Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist durch Aufstellung von Hinweisschildern oder Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen. |
§ 7
Unzulässige Handlungen
| (1) | Es ist unzulässig: | |
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| 1. | die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu erheblichen Schäden führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle). |
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| 2. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren oder Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden und ihre zweckbestimmte Nutzung eingeschränkt wird. |
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| 3. | bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen, deren Randstreifen abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen. |
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| 4. | Wege bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung des Bodens zum Wenden zu nutzen. |
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| 5. | Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen zu lassen. |
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| 6. | Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde und Material dort so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden. |
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| 7. | auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper und seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann. |
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| 8. | die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch: |
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| - | Anschüttung von Dämmen |
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| - | Ablagerung von Pflanzen und Reisig |
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| - | Zupflügen oder Verfüllen von Gräben |
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| - | Verunreinigung der Wegeentwässerung. |
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| 9. | auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen. |
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| 10. | auf den Wegen Holz, Pflanzenreste, Reisig oder Abfälle zu verbrennen oder abzulegen. |
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| 11. | Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des Oberflächenwassers stören oder sogar verhindern könnten, insbesondere ist es unzulässig, Abfälle, Materialien oder Pflanzen aller Art in den baulichen Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) oder in ihrer Nähe zu lagern. |
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| 12. | Bauschutt oder andere feste Stoffe auf unbefestigten Wegen abzukippen oder auszubreiten. |
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| 13. | auf den Wegen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h zu fahren. |
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| 14. | die Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Gummi-Kettenschuhe zu befahren. |
| (2) | Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Ge- oder Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. | |
§ 8
Pflichten der Benutzer
| (1) | Die Benutzer haben Schäden an den Wegen einschließlich deren Bestandteile unverzüglich beim Gemeindevorstand zu melden. |
| (2) | Wer einen Weg über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann der Gemeindevorstand die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. |
| (3) | Wer einen Weg oder einzelne Bestandteile beschädigt, hat der Gemeinde Flieden die vollständigen mit der Beseitigung des Schadens verbundenen Kosten zu erstatten. Der Gemeindevorstand kann dem Verursacher unter Festsetzung einer Frist zur Beseitigung des Schadens nach Vorgaben des Gemeindevorstandes verpflichten. |
| (4) | Bei Mieten (z.B. Silage) ist ein Abstand von mindestens 2 m von der Grenze der Wege erforderlich. |
§ 9
Pflichten der Angrenzer
| (1) | Eigentümer und Pächter der an die Wege angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, auf Wege ragenden Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut, die die Benutzung beeinträchtigen zu beseitigen. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern und Besitzern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor deren Parzellen sie sich befinden. |
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| Kommen die Eigentümer und Pächter diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Gemeindevorstand nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer und Pächter die Beseitigung veranlassen. |
| (2) | Das Bearbeiten oder Umpflügen der Wegebankette ist verboten, das gezielte Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln an Wegesrändern oder Begleithölzern ist untersagt. |
| (3) | Das Abgrenzen der Grundstücke zu den Wegen mit einer festen Einzäunung ist nur unter Einhaltung eines 0,50 m breiten Abstandes zur Grenze der Wegeparzelle (Grundstücksgrenze) gestattet. Dies gilt nicht, wenn ein Graben oder eine auf- bzw. abgehende Böschung von mehr als 1 m vor dem Grundstück verläuft. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
| (4) | Wasserläufe und Entwässerungsgräben zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken dürfen nur mit Erlaubnis des Gemeindevorstandes überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckungen. Die entsprechen hergestellten Durchlässe bzw. Verrohrungen sind durch den Eigentümer des angrenzenden (begünstigten) Grundstückes zu reinigen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen. |
§ 10
Landwirtschaftliche Nutzung entbehrlicher Wirtschaftswege
Die landwirtschaftliche Nutzung vorübergehend entbehrlicher Wirtschaftswege bedarf der Zustimmung des Gemeindevorstandes vorbehaltlich ggf. erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften. Der jeweilige Ortsbeirat sowie Ortslandwirt sind vorab zu hören.
§ 11
Unterhaltung
| (1) | Die Gemeinde Flieden ist zuständig für die Unterhaltung der landwirtschaftlichen Wege sowie deren Bestandteile. |
| (2) | Ausgenommen hiervon sind die baulichen Anlagen, für die spezielle Gestattungsverträge abgeschlossen wurden sowie für die Zugänge und Überfahrten einschließlich der Durchlässe und anderer Erschließungsanlagen nach § 9 Abs. 4. |
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
| (3) | Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich | |
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| 1. | Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt. |
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| 2. | Wege ohne Genehmigung nach § 5 benutzt. |
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| 3. | Benutzungsbeschränkungen nach § 6 nicht beachtet. |
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| 4. | den Geboten und Verboten des § 7 zuwiderhandelt. |
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| 5. | den Vorschriften des § 8 sowie des § 9 zuwiderhandelt. |
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| 6. | entgegen § 10 Wege ohne vorherige Genehmigung landwirtschaftlich nutzt. |
| (4) | Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. | |
§ 13
Zwangsmittel
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14
Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen und Rezessen
Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen und Rezessen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil der Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden. Sollten sich Regelungen widersprechen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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