Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 26. Februar 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.180.000 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 23.780.000 € |
| mit einem Saldo von | -600.000 € |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | 0 € |
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| mit einem Fehlbedarf von | -600.000 € |
| im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.000.000 € |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.700.000 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.000.000 € |
| mit einem Saldo von | -9.300.000 € |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 9.000.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.000.000 € |
| mit einem Saldo von | 8.000.000 € |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -300.000 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.000.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 15.260.000 € festgesetzt.
Hiervon entfallen auf das Haushaltsjahr 2026 7.960.000 € und auf das Haushaltsjahr 2027 7.300.000 €.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt worden (Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.12.2024, veröffentlicht am 13.12.2024).
Danach betragen diese für das Haushaltsjahr 2025 (nachrichtlich):
1. Grundsteuer
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| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 320 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v. H. |
2. Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der veranschlagte Fehlbedarf im Ergebnishaushalt wird bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr mit Mitteln aus der - aus Überschüssen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses - gebildeten Rücklagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen.
§ 9
| (1) | Gemäß § 100 HGO dürfen über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen, die unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist, | |
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| a) | im Ergebnishaushalt bis zu einem Betrag von 5.000 € je Planansatz und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 10 % des jeweiligen Planansatzes und |
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| b) | im Finanzhaushalt bis zu einem Betrag von 10.000 € je Planansatz und bei Beträgen darüber hinaus bis zu 5 % des jeweiligen Planansatzes |
| mit vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes geleistet werden. Der Gemeindevertretung ist davon alsbald Kenntnis zu geben. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. | |
| (2) | Ein erheblicher Fehlbetrag oder eine wesentliche Erhöhung eines veranschlagten Fehlbedarfs (§ 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO) ist gegeben, wenn der entstehende Fehlbetrag oder die Erhöhung des veranschlagten Fehlbedarfs 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts übersteigt. | |
| (3) | Ein erheblicher Umfang im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HGO liegt vor, wenn der Betrag der bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Aufwendungen 10% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts oder 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts übersteigt. | |
| (4) | Unerhebliche Auszahlungen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO liegen vor, solange die Auszahlungen weniger als 10% aller Auszahlungen des Finanzhaushalts betragen. | |
Flieden, den 26.02.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 102, § 103 und § 105 der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 - 4 ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat
des Landkreises Fulda
als Behörde der Landesverwaltung — Fulda, 09.05.2025
Ich genehmige gemäß § 97a HGO
1.
in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Flieden für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von
9.000.000,-- Euro
(in Worten: „neun Millionen Euro“)
2.
in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO die Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Flieden für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
15.260.000,-- Euro
(in Worten: „fünfzehn Millionen zweihundertsechzigtausend Euro“)
3.
in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO die Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Flieden für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
500.000,-- Euro
(in Worten: „fünfhunderttausend Euro“)
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Anlagen der Gemeinde Flieden für das Haushaltsjahr 2025 liegt in der Zeit vom
19. Mai 2025 bis 27. Mai 2025
im Rathaus in Flieden, Hauptstraße 36, in der Kämmerei (Erdgeschoss,
Zimmer Nr. 25) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Herrn Christian Klüber unter 06655/796-131 oder c.klueber@flieden.de.
Er kann zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
montags, dienstags,
donnerstags und freitags von — 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
dienstags und mittwochs von — 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
donnerstags von — 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit den Haushalt über die Seite www.flieden.de in der Rubrik Rathaus & Politik - Haushaltsplan online einzusehen.
Flieden, den 12. Mai 2025