Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden hat in ihrer Sitzung am 07.05.2024 die nachstehende Satzung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Umfeldes der Kirche St. Goar in Flieden beschlossen.
Der Beschluss über die Satzung sowie die Satzung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Die Vorkaufsrechtssatzung wird im Rathaus in Flieden, Bauabteilung Zimmer 217, Hauptstraße 36, 36103 Flieden, während der Dienststunden der Verwaltung:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag — 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch — 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag — 14.00 - 19.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt der Satzung sowie der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
über die Ausübung eines Vorkaufsrechts
im Bereich des Umfeldes der Kirche St. Goar in Flieden
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Ziff 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in der Sitzung am 07.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Flieden plant städtebauliche Maßnahmen im Bereich des Umfeldes der Kirche St. Goar in Flieden.
Die Gemeinde Flieden kann hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Grundstücke, die im o.g. Bereich liegen, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht begründen:
Grundstücke in der Gemarkung Flieden, Flur 9, Flurstücke 86/1 und 72/4.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Flieden, den 29.05.2024