Amtsgericht Fulda
5 K 51/24
In der Zwangsversteigerungssache zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Freitag, 18. Juli 2025, 9:00 Uhr, im Amtsgericht Königstraße 38, Saal 1.120, versteigert werden:
Das im Grundbuch von Höf und Haid, Blatt 523 unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundstück: Flur 3, Flurstück 50/2, Gebäude- und Freifläche, Kautz 4, Kautz (Wohnplatz) = 977 qm
Der Verkehrswert des Objektes (lt. Gutachten: Einfamilienhaus mit erheblichen Nebenanlagen, bebautes Grundstück im beauten Innenbereich) ist gemäß § 74 a ZVG festgesetzt auf 80.000 Euro.
Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigute es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermine zum Bieten auffordert, und auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Sonst wird das Recht im geringsten Angebot nicht berücksichtigt und erst nach dem Anspruch des Gläubigers und übrigen Rechten befriedigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundbesitzes oder seines Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteitl. Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundbesitzes oder seines Zubehörs.
Hinweis: Verfahrenkonto für Sicherheitsleistungen wird geführt bei der Gerichtskasse Frankfurt am Main: Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN: DE73 5005 0000 0001 0060 30, BIC: HELADEFFXXX, unter Angabe des Kassenzeichens: 038253203016.