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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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5. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in ihrer Sitzung am 23. Juni 2026 die folgende

5. Änderung der Kostenbeitragssatzung

zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden

in der Fassung vom 28. Mai 2015

zuletzt geändert am 21. Juni 2023

beschlossen:

Artikel I

§ 2 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

§ 2

Kostenbeiträge

(1)

Für die Nutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden haben die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

1.

Die Gebühren betragen je Kind und Monat (ohne Mittagsversorgung) bei einer

 

 

a)

Vormittagsbetreuung 150,00 Euro

 

 

b)

Vormittagsbetreuung und 2 feste Nachmittage 195,00 Euro

 

 

c)

Ganztagsbetreuung (ab 7:15 Uhr) 240,00 Euro

 

 

d)

Ganztagsbetreuung und früh (ab 7:00 Uhr) 247,50 Euro

 

Kinder, für die keine Betreuungszeiten am Nachmittag gebucht wurden, können in Ausnahmefällen auch nachmittags betreut werden. Die Betreuung ist mit dem Personal der Kindertagestätte abzustimmen. Die Gebühr beträgt je Kind und Nachmittag 13,00 Euro.

 

2.

Für eine tägliche Betreuung eines Kindes von bis zu sechs Stunden wird kein Kostenbeitrag erhoben so lange die Gemeinde Flieden hierfür die Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag gewährt wird (sh. Abs. 4). Das Verpflegungsentgelt bleibt von der Freistellung unberührt.

 

Für Betreuungszeiten, die über einen täglichen Betreuungszeitraum von sechs Stunden hinaus gehen, wird der diesem Zeitanteil entsprechende Kostenbeitrag wie folgt erhoben:

 

 

a)

Vormittagsbetreuung 0,00 Euro

 

 

b)

Vormittagsbetreuung und 2 feste Nachmittage 25,00 Euro

 

 

c)

Ganztagsbetreuung (ab 7:15 Uhr) 85,00 Euro

 

 

d)

Ganztagsbetreuung und früh (ab 7:00 Uhr) 92,00 Euro

Artikel II

§ 4 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:

§ 4

Gebührenabwicklung

(4)

Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.

Artikel III

Die 5. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Flieden tritt zum 1. August 2026 in Kraft. 

Flieden, 23. Juni 2026

gez. Christopher Gärtner 

(Siegel)

(Bürgermeister)