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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Flieden

Bebauungsplan der Gemeinde Flieden Nr. 41 „Schlüchterner Straße“

(Bebauungsplan nach § 13 BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ i.V. m. dem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB)
  • Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und
  • Beschluss über die erneute Offenlegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

Die Gemeinde Flieden hat am 20.09.2023 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 41 „Schlüchterner Straße“, der aus einem vorhabenbezogenen Planteil und einem Angebots-Bebauungsplan bestand, aufzustellen. Das Bauleitplanverfahren wurde nach § 13a Abs. 2 BauGB im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt. Der Bebauungsplan-Entwurf hat in der Zeit vom 23.10.2023 bis 20.11.2023 öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.10.2023 über die Durchführung der Offenlegung informiert.

Im Rahmen der Offenlegung hat das Regierungspräsidium Kassel darauf hingewiesen, dass eine Kombination von vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Angebots-Bebauungsplan nur dann möglich ist, wenn der Planteil des Angebotsplanes in unmittelbarem planerischen Zusammenhang mit dem Vorhaben steht. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Kombination rechtlich unzulässig.

Im vorliegenden Fall besteht dieser Zusammenhang nicht, so dass der Bebauungsplan allein als Vorhabenbezogener Bebauungsplan fortzuführen ist. Darüber hinaus wurde das Vorhaben mit dem Landesamt für Denkmalpflege erneut abgestimmt. Auf der Grundlage des überarbeiteten Projekts soll nun der vorhabenbezogene Bebauungsplan erneut offengelegt werden.

1.

Die Gemeinde hat die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.

Der Bebauungsplan umfasst das Flurstück 66/3. Flur 11, Gemarkung Flieden.

2.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden beschließt die erneute Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde Flieden Nr. 41 „Schlüchterner Straße“ gemäß §§ 3(2) und 4(2) Baugesetzbuch (BauGB).

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst das Flurstück 66/3, Flur 11 in der Gemarkung Flieden mit einer Fläche von 1.400 m².

Die Abgrenzung ist aus der Abbildung ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung und Planverfahren

Gemäß den Grundsätzen der Bauleitplanung nach § 1 a BauGB, hier insbesondere dem schonenden Umgang mit Grund und Boden und damit der vorrangigen Entwicklung von Innenbereichsflächen ist es das städtebauliche Ziel der Gemeinde Flieden, solche Flächen einer baulichen Innenentwicklung und Nachverdichtung zuzuführen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst das Grundstück „Schlüchterner Straße 36“ auf dem ein denkmalgeschütztes Gebäude aufsteht, welches im Rahmen eines Bauvorhabens saniert und durch einen Neubau ergänzt werden soll. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht es, das zulässige Bauvorhaben genauer zu beschreiben und sichert dessen plangetreue Umsetzung mit einem Durchführungsvertrag ab.

Für die geplante Bebauung des Plangebiets sind weitere Erschließungsmaßnahmen, wie z.B. Neubau von Erschließungsstraßen nicht erforderlich. Dabei wird die Eigenart des Gebietes als Wohn- und Geschäftsstandort durch die Planung nicht nur erhalten, sondern sogar noch gestärkt und weiterentwickelt.

Aus diesem Grund ist es mehrheitlich politischer Wille der Gemeinde Flieden, eine Nachverdichtung der Ortslage durch die veränderte und zeitgemäße Ausnutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Sanierung und dem erhalt denkmalgeschützter und ortsbildprägender Bausubstanz verbessert. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Nachverdichtung im Bereich des Plangebietes eine sinnvolle und wünschenswert Entwicklung und gegenüber einer Bebauung auf der „grünen Wiese“ alternativlos.

Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13a Abs. 2 BauGB im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuwenden. Demnach entfällt für Bebauungspläne nach § 13a BauGB zur „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Die Überwachung nach § 4c BauGB entfällt ebenfalls im beschleunigten Verfahren.

Im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB liegen die Entwürfe des Bebauungsplans ein- schließlich der Begründung mit Umweltsteckbrief

von Montag, den 15.07.2024 bis einschließlich Freitag, den 16.08.2024

im Bauamt, Vorraum, (2. OG) der Gemeinde Flieden, Hauptstraße 36, 36103 Flieden während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung für jede/n zur Einsicht öffentlich aus. Während des Auslegungszeitraums können Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Die Dienststunden sind:

Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags  — 8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstags und Mittwochs —  14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstags  — 14.00 Uhr - 19.00 Uhr

Um Personenansammlungen möglichst auszuschließen, wird um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr.: 06655 796-0 gebeten.

Die Planunterlagen können während des Offenlagezeitraums auch auf der Homepage der Gemeinde Flieden unter https://www.flieden.de/seite/457816/bauleitplanung.html in der Zeit vom 15.07.2024 bis einschließlich 16.08.2024 eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter

https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplans Nr. 41 „Schlüchterner Straße“ gem. § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Flieden deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens ein Planungsbüro beauftragt wurde (§ 4b BauGB).

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein

öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Flieden, den 09.07.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden
gez. Christopher Gärtner (Bürgermeister)