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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 29/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre

für den Bereich der sich in der Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29, „Gewerbegebiet Flieden-Mitte II“ in Flieden

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) sowie der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2939) m.W.v. 23.07.2021 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 23.03.2022 folgende Aufhebung der Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Aufhebung der Veränderungssperre

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) wird die durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden am 30.10.2019 und am 15.09.2021 verlängerte Veränderungssperre aufgehoben bzw. Außer Kraft gesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Aufhebung erfasst alle im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Grundstücke. Dieses sind die Grundstücke in der Gemarkung Flieden, Flur 7: Nr. 57/16 (tlw.), 57/21 (tlw.), 57/23, 57/24, 57/26, 57/27, 70/2 (tlw.), 70/3 (tlw.), 125/6, 126/25, 126/26 (tlw.), 126/28 (tlw.) und 129/4 (tlw.).

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre und der Aufhebung ist in dem Lageplan (Anlage), der Bestandteil dieser Satzung ist, mit einer gestrichelten Linie markiert.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Flieden, 23.03.2022

gez.
Chr. Henkel, Bürgermeister (Siegel)
Hinweise:

Ab sofort kann die Satzung über Aufhebung der Veränderungssperre während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Flieden, Bauabteilung, II. OG, Hauptstraße 36,

jederzeit eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Dienststunden sind:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Montag - Mittwoch von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag von 14:00 Uhr - 19:00 Uhr,

sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag oder dienstfreier Tag fällt.

Gemäß § 18 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung für entstandene Vermögensnachteile verlangen können, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden beantragt. Bezüglich des Erlöschens von Entschädigungsansprüchen wird auf § 18 Abs. 3 BauGB verwiesen.

Auf die Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern gem. § 215 Abs. 1 BauGB sowie etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung wird hingewiesen.