Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden hat in ihrer Sitzung am 28. September 2022 die 2. Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Flieden vom 1. Juli 2017 beschlossen. Diese ist nachstehend veröffentlicht.
Mit der Satzungsänderung wurden neben einzelnen redaktionell notwendigen Wortänderungen und -ergänzungen vor allem die Ausweisung der neuen Grabformen „Urnenrasendoppelgräber“ und „Rasenwahlgräber (für zwei Erdbestattungen)“ beschlossen, um künftig auch Paaren den Erwerb und die Nutzung einer gemeinsamen pflegefreien Rasengrabstätte zu ermöglichen. Diese Grabformen werden zukünftig auf allen Friedhöfen eingerichtet.
Für einige der neu angebotenen Grabformen sind bereits Grabfelder vorhanden und sofort belegbar. Weitere müssen nach jetzt erfolgter Beschlussfassung zur Einrichtung zunächst noch bautechnisch erschlossen und für eine Belegung vorbereitet werden, d.h. Einebnung der Flächen, Zuwegung herrichten, Grabmalfundamente und Mähkante legen usw. Dafür ist es zunächst notwendig, entsprechende Finanzmittel für das Haushaltsjahr 2023 einzustellen und die Arbeiten im Frühjahr nächsten Jahres auszuschreiben und auszuführen.
Folgende Informationen möchten wir heute zum aktuellen Stand der Nutzung und Belegung der o.g. Grabformen geben:
Die Belegung eines Urnenrasengrabes kann mit einer Urne oder mit zwei Urnen erfolgen. Beide Grabformen werden in einem gemeinsamen Grabfeld nebeneinander angeboten. Im Fall einer gewünschten/geplanten Doppelbelegung ist dies vorab persönlich oder durch den jeweiligen Bestatter bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
Die Gedenkplatten sind in den Maßen B 40 cm x H 40 cm für die Einzelgräber und B 40 cm x H 50 cm für die Doppelgräber vorgesehen. Nähere Information sind der Satzung zu entnehmen.
Die Gräber sind verfügbar:
| in Flieden, Rückers, Schweben und Buchenrod | ab sofort |
| in Magdlos | voraussichtlich ab Frühjahr/ Sommer 2023 |
Auf allen gemeindlichen Friedhöfen besteht bereits jetzt die Möglichkeit, ein Rasenreihengrab für eine Erdbestattung zu erwerben. Künftig wird auch die Möglichkeit zum Erwerb eines Rasengrabes für zwei Erdbestattungen nebeneinander eröffnet. Im Fall einer gewünschten/geplanten Doppelbelegung ist dies vorab persönlich oder durch den jeweiligen Bestatter bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
In Schweben und Buchenrod werden aufgrund der begrenzt verfügbaren Flächen gemischte Rasengrabfelder angeboten, d.h. Rasenreihen- und Rasenwahlgräber in einem Feld.
In Flieden, Rückers und Magdlos werden neben den Rasenreihengrabfeldern eigene Felder für Rasenwahlgräber eingerichtet; diese sollen im kommenden Jahr angelegt und freigegeben werden.
Die Gräber sind verfügbar:
| in Schweben und Buchenrod | ab sofort |
| in Flieden, Rückers und Magdlos | voraussichtlich ab Frühjahr/ Sommer 2023 |
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Friedhofsverwaltung unter Telefon 06655/796- 126.
Flieden, 14. Oktober 2022
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in der Sitzung vom 28.09.2022 folgende
2. Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Flieden
vom 1. Juli 2017
beschlossen:
Artikel I
§ 6 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist / die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 9 Aussegnungshalle, Leichenhalle, Särge
(3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Grabarten
| (1) | Auf allen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabfeldern zur Verfügung gestellt: |
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| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften |
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| b) | Reihengrabstätten als Rasengräber für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
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| c) | Wahlgräber für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
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| d) | Wahlgräber als Rasengräber für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
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| e) | Urnenwahlgräber für Ascheurnen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
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| f) | Urnenreihengräber und Urnendoppelgräber als Rasengräber |
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| g) | Auf dem Friedhof in Flieden werden zusätzlich angeboten |
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| - | Pflegefreie Reihengräber für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
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| - | Ein Sondergrabfeld für nicht bestattungspflichtige Kinder |
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| - | Gärtnerisch betreutes Grabfeld (Memoriamgarten) |
| h) | Auf den Friedhöfen in Flieden, Rückers und Schweben werden zusätzlich angeboten: |
| - | Tiefgräber für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
§ 20 Nutzungszeit, Nutzungsrecht, Pflege
(4) Eine Urne kann einer erdbestatteten Leiche im Wahlgrab beigesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Nutzungszeit der Urne (§ 22 Abs. 2) die Nutzungszeit des Grabes nicht übersteigt bzw. das Nutzungsrecht an diesem Grab entsprechend verlängert wird. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
§ 21 Allgemeines zur Urnengrabstätten
| (1) | Aschereste können unterirdisch beigesetzt werden in: |
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| a) | einem Urnenwahlgrab (bis zu vier Ascheurnen) |
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| b) | einem Urnenrasenreihengrab (eine Ascheurne) |
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| c) | einem Urnenrasendoppelgrab (zwei Ascheurnen) |
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| d) | einem Wahlgrab für Erdbestattung (bis zu zwei Ascheurnen, je eine pro Grabstelle) |
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| e) | einem Tiefgrab für Erdbestattung (bis zu zwei Ascheurnen, je eine pro Grabstelle) |
| (2) | Die Beisetzung von Ascheresten nach Abs. 1 darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. |
| (3) | Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Wahl- und Tiefgräber gelten für die Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschebeisetzungen nichts Abweichendes ergibt. |
§ 25 Wiederbelegung Abräumung (Pflegefreie Reihengrabstätten)
(1) Über die Wiederbelegung von pflegefreien Reihengräbern, für welche die Nutzungszeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von pflegefreien Reihengrabfeldern oder Reihengrabstätten ist 2 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem entsprechenden Grabfeld bekannt zu machen. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und angesät.
§ 26 Rasengräber für Erdbestattungen
Auf den Friedhöfen werden für Reihen- und Wahlgrabstätten Rasengrabfelder für Erdbestattungen eingerichtet.
(1) Die Nutzungszeit für eine Erdbestattung im Rasengrab beträgt 25 Jahre je Bestattung. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für Wahlgrabstätten analog § 19 Abs. 1-3 möglich.
(2) Rasengräber haben keine Pflanzfläche. Die gesamte Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ebenerdig angelegt und mit Rasen eingesät. Die Rasenpflege sowie erforderliche Erdauffüllungen der Rasenfläche mit Neuansaat werden von der Gemeinde ausgeführt. Vor der Ansaat sind Kränze, Pflanzschalen, Blumenvasen und sonstige Grabausstattung durch den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen.
(3) Das Ablegen von Blumen sowie das Abstellen von Pflanzschalen, Blumenvasen, Weihwassergefäßen und sonstiger Grabausstattung ist auf der Rasenfläche untersagt und nur in eingeschränktem Maß auf der dafür vorgesehenen gepflasterten Fläche möglich.
(4) Die Grabstätten im Rasengrabfeld unterliegen in ihrer Gesamtheit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften (gemäß §§ 32, 33, 34 Abs. 1 und 5).
(5) Abweichend von § 34 Abs. 1 sind liegende Grabmale auf Rasenerdgrabstätten nicht zulässig.
§ 31 Einrichtung von Grabfeldern
(1) Auf dem Friedhof werden - wenn die Bodenbeschaffenheit dies zulässt - Grabfelder in gleichwertiger Lage eingerichtet für
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| a) | Reihengräber, pflegefreie Reihengräber, Rasenreihengräber, Rasenwahlgräber Urnenwahlgräber und Urnenrasenreihen- und Urnenrasendoppelgräber mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften |
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| b) | Reihengräber, Wahlgräber und Tiefgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften. |
Die Festlegung und Nummerierung der Grabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird in entsprechenden Planunterlagen und Listen dokumentiert.
(2) wird gestrichen
(3) wird (2)
§ 34 Größe und Art von Grabmalen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(3) Rasengrabstätten für Urnenbelegung mit Gedenkplatte werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Auf der Grabstätte wird eine Gedenkplatte aus Granit-Gneis Orion (Farbe blau-grau) oder wahlweise aus Granit-Gneis Multicolor (rot), Oberfläche matt/satiniert, Maße B 0,40 m x H 0,40 m für Einzelgräber, Maße B 0,40 x H 0,50 cm für Doppelgräber, Mindeststärke: 5 cm, bodengleich in die Rasenfläche eingelassen.
Es sind nur vertiefte Schriften evtl. farblich angepasst getönt zugelassen.
Die Anfertigung und Verlegung der Gedenkplatte wird durch den/die Nutzungsberechtigte/n in Auftrag gegeben.
Das Abstellen von Pflanzschalen, Blumenvasen, Kerzenhaltern u. ä. ist auf der Gedenkplatte sowie auf der umgebenden Rasenfläche nicht gestattet.
§ 36 Größe und Art von Grabmalen nach besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die völlige oder teilweise Abdeckung einer Reihen-, Tief- oder Wahlgrabstätte ist unzulässig. Die Gestaltung der Grabfläche mit Kies, Granulat oder genehmigungspflichtigem Pflaster (mit wasserdurchlässigen Fugen) bis max. 50 % der Grabfläche ist zulässig. Die Farbe des verwendeten Materials ist auf das Grabmal abzustimmen. Als Unterlage ist wasserdurchlässiges Vlies einzusetzen Sockelplatten für Grabmale dürfen max. 45 cm tief ausgeführt werden.
Artikel II
Die Änderung der Satzung tritt am 15.10.2022 in Kraft.
Flieden, 28.09.2022
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I. S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) und des § 45 der Friedhofsordnung der Gemeinde Flieden vom 17.05.2017 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 28.09.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Flieden folgende
1. Änderung der Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
II. Gebührenarten
§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahl- und Tiefgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten sowie Urnenrasendoppelgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahl- oder Tiefgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
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| a) | Wahl- oder Tiefgrabstätte (Erstbelegung) 1.650,00 € |
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| b) | Rasenwahlgrab (Erstbelegung) 1.650,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Urnenrasendoppelgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
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| a) | Urnenwahlgrabstätte 1.200,00 € |
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| b) | Urnenrasendoppelgrabstätte 740,00 € |
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Tiefgrabstätte, einer Rasenwahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Urnenrasendoppelgrabstätte entsprechend der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | bei Wahl- oder Tiefgrabstätten | |
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| pro Jahr der Verlängerung | 66,00 € |
| b) | bei Rasenwahlgrabstätten | |
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| pro Jahr der Verlängerung | 66,00 € |
| c) | bei Urnenwahlgrabstätten | |
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| pro Jahr der Verlängerung | 50,00 € |
| d) | bei Urnenrasendoppelgrabstätten | |
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| pro Jahr der Verlängerung | 37,00 € |
§ 8
Gebühren für die Erschließung des Grabes
(1) Für die Erschließung des jeweiligen Grabes im Grabfeld (Einfassung des Grabes, Grabmalfundament, Mähkante, Wege/Pfade) werden folgende Gebühren erhoben:
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| a) | Reihengrab | 659,00 € |
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| b) | Pflegefreies Reihengrab | 659,00 € |
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| c) | Rasenreihengrab | 400,00 € |
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| d) | Wahlgrabstätte (doppelt breit) | 885,00 € |
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| e) | Rasenwahlgrabstätte (doppelt breit) | 800,00 € |
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| f) | Tiefgrab | 659,00 € |
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| g) | Urnenwahlgrabstätte | 314,00 € |
§ 9
Gebühren für die Grabpflege einer pflegefreien Reihengrabstätte,
einer Rasenreihengrabstätte, einer Urnenrasenreihengrabstätte und einer Urnenrasendoppelgrabstätte
(1) Für die Grabpflege eines pflegefreien Reihengrabes werden 4.150,00 € erhoben.
Die Grabpflegegebühren umfassen die Bepflanzung, die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit und die Grabräumung nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Pflege eines Rasenreihengrabes werden 2.400,00 € erhoben.
Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(3) Für die Pflege eines Rasenwahlgrabes werden 4.800,00 € im Rahmen der Erstbelegung erhoben.
Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
Für die Weiterführung der Pflege nach Zweitbelegung werden 192,00 € pro Jahr der weiteren Verlängerung erhoben.
(4) Für die Pflege eines Urnenrasenreihengrabes werden 1.040,00 € erhoben.
Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(5) Für die Pflege eines Urnenrasendoppelgrabes werden 1.040,00 € im Rahmen des Erstbelegung erhoben.
Für die Weiterführung der Pflege nach Zweitbelegung werden 52,00 € pro Jahr der weiteren Verlängerung erhoben.
Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 15.10.2022 in Kraft.
Flieden, 28.09.2022