(Bebauungsplan nach § 13 BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung i.V. m. dem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden hat in ihrer Sitzung vom 20.09.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Schlüchterner Straße“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Gleichzeitig wurde der Beschluss über die Offenlegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.
Der am 29.03.2023 gefasste Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 41 „Schlüchterner Straße" wurde mit Beschluss vom 20.09.2023 dahingehend geändert, dass der Teilbereich des Plangebietes, der das Grundstück in der Gemarkung Flieden, Flur 11, Flurstück 66/3 betrifft, als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 BauGB aufgestellt wird. Der übrige Teil des Plangebietes, der das Grundstück in der Gemarkung Flieden, Flur 11, Flurstück 66/6 betrifft, wird unverändert in einem Angebotsplan entwickelt.
Die Abgrenzung ist aus der Abbildung ersichtlich.
| Im Nord-Westen: | durch die Flurstücke 65/15, 65/17, 65/1 und 63/4 (tlw.), |
| Im Nord-Osten: | durch das Flurstück 63/4(tlw.), |
| Im Süd-Osten: | durch den Gehweg der Schlüchterner Straße, Flurstück 10/24 (tlw.), |
| Im Süd-Westen: | durch die Flurstücke 67/3, 66/8, und 66/7, |
Alle Flurstücke liegen in der Flur 11, Gemarkung Flieden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,28 ha.
Gemäß den Grundsätzen der Bauleitplanung nach § 1 a BauGB, hier insbesondere dem schonenden Umgang mit Grund und Boden und damit der vorrangigen Entwicklung von Innenbereichsflächen ist es das städtebauliche Ziel der Gemeinde Flieden, solche Flächen einer baulichen Innenentwicklung und Nachverdichtung zuzuführen. Ein Teilbereich des Plangebietes wird in der Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB behandelt. Der betreffende Teilbereich bezieht sich auf das Grundstück, auf dem ein denkmalgeschütztes Gebäude aufsteht, das im Rahmen eines Bauvorhabens saniert und durch einen Neubau ergänzt werden soll. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht es, das zulässige Bauvorhaben genauer zu beschreiben und sichert dessen plangetreue Umsetzung mit einem Durchführungsvertrag ab.
Für die geplante Bebauung des Plangebiets sind weitere Erschließungsmaßnahmen, wie z.B. Neubau von Erschließungsstraßen nicht erforderlich. Dabei wird die Eigenart des Gebietes als Wohn- und Geschäftsstandort durch die Planung nicht nur erhalten, sondern sogar noch gestärkt und weiterentwickelt.
Aus diesem Grund ist es mehrheitlich politischer Wille der Gemeinde Flieden, eine Nachverdichtung der Ortslage durch die veränderte und zeitgemäße Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Sanierung und dem erhalt denkmalgeschützter und ortsbildprägender Bausubstanz verbessert. Aus städtebaulicher Sicht ist eine Nachverdichtung im Bereich des Plangebietes eine sinnvolle und wünschenswert Entwicklung und gegenüber einer Bebauung auf der „grünen Wiese“ alternativlos.
Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13a Abs. 2 BauGB im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuwenden. Demnach entfällt für Bebauungspläne nach § 13a BauGB zur „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Die Überwachung nach § 4c BauGB entfällt ebenfalls im beschleunigten Verfahren.
Im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB liegen die Entwürfe des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltsteckbrief
von Montag, 16.10.2023 bis
einschließlich Montag, 13.11.2023
im Bauamt, Vorraum, (2. OG) der Gemeinde Flieden, Hauptstraße 36, 36103 Flieden während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung für jede/n zur Einsicht öffentlich aus. Während des Auslegungszeitraums können Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag — 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag und Mittwoch — 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag — 14.00 Uhr - 19.00 Uhr
Um Personenansammlungen möglichst auszuschließen, wird um eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr.: 06655 796-0 gebeten.
Die Planunterlagen können während des Offenlagezeitraums auch auf der Homepage der Gemeinde Flieden unter https://www.flieden.de/seite/457816/bauleitplanung.html in der Zeit vom 13.10.2023 bis einschließlich 13.11.2023 eingesehen und heruntergeladen werden.
Ein entsprechender Verweis erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter
https://bauleit-planung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplans Nr. 41 „Schlüchterner Straße“ gem. § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Flieden deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens ein Planungsbüro beauftragt wurde (§ 4b BauGB).
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Flieden, 13.10.2023