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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Flieden

In der Gemeinde Flieden mit rd. 9.000 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsgesetz bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30. Juni 2024. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliederstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht nach § 31 der Hess. Gemeindeordnung ausgeschlossen sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle oder zur Wahl können bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Flieden, Hauptstraße 36, 36103 Flieden erfragt werden.

Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgefordert.

Die Wahl findet nach Beschluss der Gemeindevertretung am 25. Februar 2024, eine evtl. erforderliche Stichwahl am 17. März 2024 statt.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können die Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers trägt deren/dessen Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin/der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist. Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Wahlleiterin nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises oder im hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen von der Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter, die von der Nominierungsversammlung benannt worden sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreter angehören.

Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Personen zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.

Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter in Flieden beträgt 25. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten spätestens am Montag, 18. Dezember 2023bis 18:00 Uhr schriftlich (im Original) bei der Gemeinde Flieden, Wahlamt, Gemeindewahlleiterin oder deren Stellvertreter, Zimmer 129, Hauptstraße 36, 36103 Flieden einzureichen.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass sie/er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

  • bei Wahlvorschlägen von Partei und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden,

  • benötigt ein Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften: Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen

und Unterzeichner auf den amtlichen Formblättern sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung.

Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung nur mit schriftlicher Zustimmung aller Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags zurückgenommen werden, so lang nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke erhalten Sie im Wahlamt der Gemeinde Flieden. Ebenfalls stehen diese (mit Ausnahme des Formblattes für die Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen/vordrucke-fuer-parteien-waehlergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und-bewerber als Download zur Verfügung.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18. Dezember 2023, 18.00 Uhr einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Flieden, 20. Oktober 2023

Annette Möller
Gemeindewahlleiterin