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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Flieden

einschließlich der 2. Änderung vom 05.12.2006

einschließlich der 3. Änderung vom 27.08.2009

einschließlich der 4. Änderung vom 08.12.2021

einschließlich der 5. Änderung vom 18.09.2024

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden am 26. November 1998 folgende Satzung beschlossen, die letztmalig am 08.12.2021 geändert wurde:

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2

Steuerpflicht und Haftung

(1)

Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2)

Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, unterge- bracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)

Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4)

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt- schuldner der Steuer.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1)

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufge- nommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuer- pflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)

Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteil- mäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5

Steuersatz

(1)

Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund

60,00 €,

für den zweiten Hund

114,00 €,

für jeden dritten und jeden weiteren Hund

162,00 €.

(2)

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7a gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3)

Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 €.

(4)

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6

Steuerbefreiungen

(1)

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlichsind..

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", „G“, „GL“ oder "H" besitzen.

(2)

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1.

Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

2.

Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

a)

Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,

b)

von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,

c)

Hunde, die aus Einrichtungen von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen, vorübergehend untergebracht sind für die Dauer von maximal einem Jahr.

§ 7

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen

(1)

Die Steuerbefreiung wird - außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 - nur gewährt, wenn

1.

die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

2.

die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und

3.

die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2)

Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweißmittel vorzulegen.

§ 7a

Steuerermäßigung

(1)

Die Steuer für den ersten Hund ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für

a)

Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

b)

Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durchd Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2)

Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

(1)

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalender- jahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.

(2)

Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer- bescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

(3)

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage de öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 9

Meldepflicht

(1)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wo- chen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Flieden - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2)

Die Gemeinde Flieden kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3)

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver- günstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4)

Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Gemeinde Flieden liegt.

§ 10

Hundesteuermarken

(1)

Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2)

Die Gemeinde gibt alle 4 Jahre neue Hundesteuermarken aus.

(3)

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4)

Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.

(5)

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke ge- gen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 11

Steueraufsicht

(1)

Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2)

Die Gemeinde ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

(3)

Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 12

Ermittlung des Hundebestandes

(1)

Der /Gemeindevorstand kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Gemeindevorstand weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.

(2)

Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Gemeindevorstand dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. 1. 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend.

(3)

Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(4)

Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).

(5)

Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.

§ 13

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 27. August 2009 in der Fassung vom 08. Dezember 2021 außer Kraft.

Flieden, 18. September 2024

Gemeinde Flieden
Der Gemeindevorstand
(Siegel)
gez. Gärtner
Bürgermeister