Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden
Wahlen zur Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden
sowie der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken
Buchenrod, Döngesmühle, Flieden, Höf und Haid,
Magdlos, Rückers, Schweben, Struth, Stork
auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 KWG). Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 Abs. 3 KWG). Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).
Wählbar als Gemeindevertreter bzw. Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Flieden bzw. bei den Ortsbeiräten im jeweiligen Ortsteil haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§11 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§11 Abs. 2 S. 1 KWG, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KWO).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden hat in ihrer Sitzung am 26. Januar 2025 einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 KWG zur Aufnahme zusätzlicher Bewerberangaben auf dem Stimmzettel gefasst. Demnach wird zusätzlich zu jedem Bewerber der Beruf oder Stand, das Geburtsjahr sowie bei der Wahl zur Gemeindevertretung der Ortsteil seiner Hauptwohnung aufgenommen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername in Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf den Stimmzettel übernommen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 KWG)
Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 S. 2 und 3 KWG).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die kein Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft der Gemeinde Flieden oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 S. 2, 3 KWG).
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern, unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen, außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Flieden darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, bleibt die Unterzeichnung gültig; für die der Gemeindevorstand die erste Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 KWO ausgestellt hat, die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl sind ungültig.
Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- und Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen (§ 12 Abs. 2 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (§ 12 Abs. 3 KWG).
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr
schriftlich im Original bei der unterzeichnenden Wahlleiterin, Gemeinde Flieden, Hauptstr. 36, 36103 Flieden einzureichen.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Ich empfehle daher, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem Ablauf der Frist (5. Januar 2026, 18 Uhr) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:
Schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmen. (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9)
Bescheinigungen des Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung Vordruck KW Nr. 10);
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW 7 und 8) - sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu Ziffer 3).
Die Vordrucksmuster KW 9 und KW 10 weisen Informationen zum Datenschutz auf. Hier müssen die Angaben zum Wahlvorschlagsträger sowie zur Wahlleiterin eingetragen werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. (§ 13 Abs. 2 KWG) Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleiterin erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften Vordruck KW Nr. 7 sind diese auch im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunalwahlen/Allgemeine Kommunalwahlen/Vordrucke für Wahlvorschlagsträge“) sowie auf der gemeindlichen Webseite www.flieden verfügbar.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt mit Stand vom 30.09.2024 für die Gemeinde Flieden 8.635 Einwohner. Demnach sind 25 Gemeindevertreter zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter in den Ortsbeiräten beträgt nach den Festlegungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Flieden für:
| Ortsteil Flieden | 7 |
| Ortsteil Buchenrod | 5 |
| Ortsteil Döngesmühle | 5 |
| Ortsteil Höf und Haid | 5 |
| Ortsteil Magdlos | 5 |
| Ortsteil Rückers | 5 |
| Ortsteil Schweben | 5 |
| Ortsteil Struth | 5 |
| Ortsteil Stork | 5 |
Auskünfte zu dieser öffentlichen Bekanntmachung und zur Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte erhalten Sie unter der Telefonnummer 06655/796-212.
Flieden, 22.10.2025