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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Flieden

In der öffentlichen Sitzung des Ausschuss für Bauwesen, Sport, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr vom 28.10.2024 wurde die Neufassung der Stellplatzsatzung auf Grundlage der aktuellen Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beraten und in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 06.11.2024 als Satzung beschlossen.

Die Neufassung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Flieden wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Flieden, 15. November 2024

gez. Gärtner, Bürgermeister

Stellplatzsatzung der Gemeinde Flieden

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in ihrer Sitzung am 06.11.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Flieden.

§ 2 Herstellungspflicht

(1)

Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der Anlagen fertiggestellt sein.

(2)

Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze).

(3)

Bei bestehenden Anlagen kann die Herstellung notwendiger Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nachträglich verlangt werden, weil Gründe des Verkehrs und / oder städtebauliche Gründe dies erfordern

§ 3 Größe

(1)

Einschließlich der Flächen für Zufahrten werden folgende Platzgrößen je Fahrzeug bestimmt, soweit nicht im Einzelfall geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist:

1.

Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht oder ein Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen je 50 qm

2.

Für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus je 150 qm

Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO vom 15. November 2022, GVBl. Seite 286, in der jeweils gültigen Fassung)

§ 4 Zahl

(1)

Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)

Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3)

Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4)

Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5)

Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

(6)

Für bauliche und sonstige Anlagen, für deren Betrieb der Einsatz von Lastkraftwagen bzw. Bussen notwendig ist (z. B. regelmäßiger An- und/oder Auslieferungsverkehr, Vermietung und Verpachtung von Kraftfahrzeugen etc.), sind die entsprechenden Stellplatzflächen in ausreichender Zahl nachzuweisen.

§ 5 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.

§ 6 Beschaffenheit

(1)

Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

(2)

Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.

(3)

Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung.

(4)

Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(5)

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungs-infrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur - Gesetz - GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.

(6)

Neben den Pflanzfestsetzungen in den jeweiligen Bebauungsplänen sind Stellplätze ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

a)

Für je sechs Stellplätze ist ein standortgeeigneter Laubbaum (Stammumfang mind. 14 cm / 16 cm) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 3 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

b)

Ab sechs Stellplätze in Reihe ist neben der Baumbepflanzung grundsätzlich eine raumgliedernde Bepflanzung von mindestens 3 m² zwischen den Stellplatzgruppen vorzunehmen. Entstehende Böschungen zwischen den einzelnen Stellplatzflächen sind zu bepflanzen / begrünen.

c)

In Gewerbe-/ Sondergebieten können von der Forderung der raumgliedernden Bepflanzung Abweichungen zugelassen werden.

(7)

Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen folgende Breiten nicht überschreiten.

Grundstücksbreiten

Zulässige Zufahrtsbreite

kleiner 11 m

max. 6,00 m

von 11 m bis 20 m

max. 7,50 m

ab 20 m

max. 10,00 m

Es werden maximal 2 Zufahrten pro Grundstück zugelassen. Die zulässige Zufahrtsbreite addiert sich aus den zwei zulässigen Zufahrten. Der Abstand zwischen zwei Zufahrten muss mindestens 6,00 m betragen. Bei Eckgrundstücken werden die zulässigen Zufahrtsbreiten in der Addition auf insgesamt maximal 14 m begrenzt.

Zwischen Privatgrundstück und öffentlicher Fläche sind Bereiche, die nicht als Zufahrten genutzt werden, mit baulichen Abgrenzungen oder Pflanzungen herzustellen. Die bauliche Abgrenzung bzw. Pflanzung muss eine Überfahrtsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge verhindern.

Ausnahmen können für Gewerbebetriebe zugelassen werden.

§ 7 Standort

Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

§ 8 Ablösung

(1)

Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2)

Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden.

(3)

Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt 5.500,00 EUR je Stellplatz.

§ 9 Abstellplätze für Fahrräder

(1)

Die Zahl der nach Abs. 1 herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Bei der Abstellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Abstellplatz aufzurunden.

(2)

Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.

(3)

Im Übrigen gilt die Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • § 9 Abs. 1 bei der Errichtung von Anlagen geeignete Abstellplätze für Fahrräder nicht in solcher Zahl herstellt, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen.
  • § 9 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4)

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.

§ 11 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

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(Ort, Datum)

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am ______________ im ________________ öffentlich bekannt gemacht.

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(Ort, Datum)

Bürgermeister