Die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden hat in ihrer Sitzung am 08.11.2023 die Aufhebung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A „Am Kirchberg“, OT Flieden, gem. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 A „Am Kirchberg“, OT Flieden in Kraft.
Das Gebiet „Jeppe/Kirchberg“ liegt im Süden der Ortslage Flieden. Angrenzend im Nordwesten, Norden und Osten befinden sich Wohnflächen. Im Süden grenzen an das Gebiet die Aue des Eselswassers, im Südwesten landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der Grund für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist der Umstand, dass ein geplantes Bauvorhaben nicht umgesetzt wird.
Abb.: Geltungsbereich
Die als Satzung beschlossene Aufhebung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 A „Am Kirchberg“, OT Flieden sowie die dazugehörige Begründung kann im Rathaus in Flieden, Hauptstraße 36, Bauabteilung eingesehen werden.
Einsichts- und Auskunftsmöglichkeit besteht, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt, während der allgemein bekannten Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr) oder nach Vereinbarung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Flieden (http://www.flieden.de/seite/139951/bauflächen.html) eingesehen werden kann.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 A „Am Kirchberg“, OT Flieden schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Flieden, den 23.11.2023