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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 49/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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HAUPTSATZUNG

der Gemeinde Flieden

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung in Flieden am 08.11.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall. Die Entscheidung über die Veräußerung von Wohnbaugrundstücken wird betragsunabhängig übertragen,

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall,

5.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von 200.000 € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

6.

Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 200.000 € im Einzelfall,

7.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,

8.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen,

9.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 200.000 € (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

10.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall. Der Haupt- und Finanzausschuss wird vierteljährlich in seiner Sitzung über die Entscheidungen von Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall informiert,

11.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000 € im Einzelfall,

(4)

Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5)

Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand.

§ 2 Ausschüsse

(1)

Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.

Haupt-, Finanz-, Wirtschafts-, Kultur- und Sozialausschuss

(Kurzbezeichnung Haupt- und Finanzausschuss)

2.

Ausschuss für Bauwesen, Sport, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr (Kurzbezeichnung Bauausschuss)

(2)

Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie die Besetzung legt die Gemeindevertretung in ihrer konstituierenden Sitzung fest.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt den Ausschüssen die nachstehend bestimmten

oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:

1.

Haupt- und Finanzausschuss: keine

2.

Bauausschuss: Befreiungen von den Festsetzungen in Bebauungsplänen

Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3 Gemeindevertretung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 25 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt.

§ 4 Gemeindevorstand

(1)

Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der Beigeordneten beträgt acht.

§ 5 Ortsbeirat

(1)

Für die Ortsteile Buchenrod, Flieden, Höf und Haid, Magdlos, Rückers, Schweben, und Stork sowie für die Weiler Döngesmühle und Struth werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: Der Ortsbezirk Buchenrod umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Buchenrod.

Der Ortsbezirk Döngesmühle umfasst das Gebiet der Weiler Döngesmühle, Kellerei und Weinberg der ehemaligen Gemeinde Flieden.

Der Ortsbezirk Flieden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Flieden, ohne die Weiler Döngesmühle, Kellerei, Weinberg und Struth.

Der Ortsbezirk Höf und Haid umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Höf und Haid.

Der Ortsbezirk Magdlos umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Magdlos.

Der Ortsbezirk Rückers umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rückers.

Der Ortsbezirk Schweben umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schweben.

Der Ortsbezirk Stork umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Stork.

Der Ortsbezirk Struth umfasst das Gebiet des Weilers Struth der ehemaligen Gemeinde Flieden

(3)

Der Ortsbeirat besteht im

Ortsbezirk Buchenrod aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Döngesmühle aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Flieden aus 7 Mitgliedern,

Ortsbezirk Höf und Haid aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Magdlos aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Rückers aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Schweben aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Stork aus 5 Mitgliedern,

Ortsbezirk Struth aus 5 Mitgliedern

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im „Fliedener Wochenblatt“ (Wochenzeitung) öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das „Fliedener Wochenblatt“ den bekannt zu machenden Text enthält.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von mindestens 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Flieden, Hauptstraße 36 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Flieden, Hauptstraße 36 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

(5)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

-

Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

=

Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister bzw. Altbürgermeisterin oder Altbürgermeister

-

Beigeordnete oder Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

-

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Mitglied des Ausländerbeirates

=

Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

-

Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 30.05.1985 in der Fassung der 9. Änderung vom 13.04.2016 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Flieden, den 08.11.2023

gez.
Henkel, Bürgermeister
(Siegel)