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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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ENTW ÄSSERUNGSS ATZUNG

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in der Sitzung am 03.12.2025, folgende

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG

[EWS]

beschlossen:

I. Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Abwasser

Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

Brauchwasser

Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.

Abwasseranlagen

Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.

Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

Sammelleitungen

Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).

Behandlungs-anlagen

Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.

Anschlussleitungen

Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.

Grundstücks-entwässerungs-anlagen

Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.

Zuleitungskanäle

Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen.

Grundstücksklär-einrichtungen

Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).

Anschlussnehmer

(-inhaber)

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Abwassereinleiter

Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.

II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2)

Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

(3)

Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.

(4)

Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 Grundstücksanschluss

(1)

Jedes Grundstück - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.

(2)

Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit und Baulasteintragung gesichert sind.

(3)

Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4)

Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.

(5)

Die gemäß Abs. 4 angefallenen Aufwendungen sind der Gemeinde in der entstandenen Höhe zu erstatten. Für den Aufwand, der für die Geschäftsbesorgung entsteht, werden zudem Verwaltungskostenpauschalen oder Gebühren nach Zeitaufwand gemäß § 29 erhoben.

§ 5 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

(2)

Die Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen unterliegen ebenso wie die Anschlussleitungen und die öffentlichen Sammelleitungen der Überwachung durch die Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG. Diese Überwachungsaufgabe erfüllt die Gemeinde dadurch, dass sie zeitlich parallel zur Überwachung der Sammelleitungen und Anschlussleitungen eine Kamerabefahrung der Zuleitungskanäle im Bereich der Grundstücksentwässerungsanlagen durchführt. Können bei einem Grund-stück die Zuleitungskanäle nicht in einem Durchgang mit der Kamera durchfahren wer-den, weil entweder Beschädigungen des Kanals festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, die Zuleitungskanäle auf ihrem Grundstück in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand zu versetzen und dieses der Gemeinde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.

(3)

Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nach-weis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deut-schen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist. Die An-forderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.

(4)

Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

§ 5a Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen

(1)

Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfänger) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfänger sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.

(2)

Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; das selbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.

§ 6 Grundstückskläreinrichtungen

(1)

Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist. Die Nachweise hierüber sind der Gemeinde unaufgefordert vorzulegen.

(2)

Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläreinrichtungen ist unzulässig.

(3)

Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.

(4)

Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.

§ 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen

(1)

In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches

-

den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,

-

das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen gefährdet,

-

die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,

-

den Gewässerzustand nachhaltig beeinflusst,

-

sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.

(2)

Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:

-

Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und Ähnliches;

-

Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;

-

Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;

-

Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;

-

Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.

Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen ˃ 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.

(3)

Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

(4)

Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z. B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.

(5)

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.

(6)

Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.

§ 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser

(1)

Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern) gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten Stichprobe:

1.

Physikalische Parameter

1.1

Temperatur  — max. 35° C

1.2

pH-Wert —  6,5 - 10

2.

Organische Stoffe und Lösungsmittel

2.1

Organische Lösungsmittel  — 10 mg/l

2.2

Halogenierte Kohlenwasserstoffe, — 1 mg/l

berechnet als organisch gebundenes Chlor

2.3

Organische Halogenverbindungen,  — 1 mg/l

bestimmt als adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

2.4

Phenole (gesamt) —  20 mg/l

2.5

Kohlenwasserstoffe H53  — 20 mg/l

(Mineralöl und Mineralölprodukte)

2.6

Schwerflüchtige lipophile Stoffe —  250 mg/l

DEV H17 (z. B. organische Fette)

3.

Anorganische Stoffe (gelöst)

3.1

Ammonium, berechnet als Stickstoff  — 100 mg/l

3.2

Nitrit, berechnet als Stickstoff  — 5 mg/l

3.3

Cyanid, leicht freisetzbar —  0,2 mg/l

3.4

Sulfat —  400 mg/l

4.

Anorganische Stoffe (gesamt)

4.1

Arsen  — 0,1 mg/l

4.2

Blei  — 0,5 mg/l

4.3

Cadmium —  0,1 mg/l

4.4

Chrom  — 0,5 mg/l

4.5

Chrom-VI  — 0,1 mg/l

4.6

Kupfer —  0,5 mg/l

4.7

Nickel  — 0,5 mg/l

4.8

Quecksilber —  0,05 mg/l

4.9

Silber  — 0,1 mg/l

4.10

Zink  — 2,0 mg/l

4.11

Zinn —  2,0 mg/l

Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Gemeinde archivmäßig gesichert niedergelegt.

Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.

(2)

Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

(3)

Im Bedarfsfall können

a)

für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,

b)

höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,

c)

geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine

-

Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,

-

Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,

-

Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.

(4)

Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(5)

Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6)

Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.

(7)

Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.

(8)

Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.

§ 9 Überwachen der Einleitungen

(1)

Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Anschlussnehmers. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

(2)

Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.

(3)

Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(4)

Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.

(5)

Der Abwassereinleiter kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.

(6)

Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.

(7)

Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.

Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnen-den Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwasser-menge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.

Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.

III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 10 Abwasserbeitrag

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11) mit der Geschossfläche (§§ 12 bis 15).

(2)

Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit

an eine Sammelleitung

2,81 Euro/m²

Grundstücksfläche und

7,16 Euro/m²

Geschossfläche

(3)

Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Berechnungsflächen zugrunde gelegt.

§ 11 Grundstücksfläche

(1)

Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks; Teilflächen, die im Außenbereich liegen und unbebaut oder nicht wasserbeitragsrechtlich bevorteilt sind, bleiben unberücksichtigt. Sind diese Flächen teilweise bebaut oder wasserbeitragsrecht-lich bevorteilt, gilt Abs. 3 entsprechend. Für Teilflächen, die im unbeplanten Innenbe-reich liegen, gilt Abs. 2 entsprechend.

(2)

Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt

a)

bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,

b)

bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die aus der Sicht des Innenbereichs dem Außenbereich zugewandt ist. Bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 40 m beginnt.

c)

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.

(3)

Bei Grundstücken im Außenbereich die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 3 m vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt.

§ 12 Geschossfläche in beplanten Gebieten

(1)

In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.

(2)

Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.

(3)

Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.

(4)

Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a)

Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8,

b)

nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5,

c)

nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 0,5,

d)

nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3

als Geschossflächenzahl

(5)

Sind für ein Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

(6)

Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.

§ 13 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.

§ 14 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(1)

Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden Geschossflächenzahlen:

Wochenendhaus-,

Kleingartengebiete

0,2

Kleinsiedlungsgebiete

0,4

Campingplatzgebiete

0,5

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

einem

zulässigen Vollgeschoss

0,5

zwei

zulässigen Vollgeschossen

0,8

drei

" "

1,0

vier und fünf

" "

1,1

sechs und mehr

" "

1,2

Kern- und Gewerbegebiete bei

einem

zulässigen Vollgeschoss

1,0

zwei

zulässigen Vollgeschossen

1,6

drei

" "

2,0

vier und fünf

" "

2,2

sechs und mehr

" "

2,4

Industrie- und

sonstige Sondergebiete

2,4

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

(2)

Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach der genehmigten bzw. vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

(3)

Bei bebauten Friedhofsgrundstücken wird die genehmigte bzw. vorhandene Geschossfläche zugrunde gelegt.

§ 15 Geschossfläche im Außenbereich

(1)

Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

(2)

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen, zu ermitteln.

(3)

Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zur sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, werden mit einer GFZ von 0,5 in Ansatz gebracht, nicht bebaute, aber dennoch angeschlossene Grundstücke sowie solche, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.

§ 16 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.

§ 17 Entstehen der Beitragspflicht

(1)

Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Gemeindevorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.

(2)

Die Gemeinde kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindevorstands, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).

(3)

Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss.

§ 18 Ablösung des Abwasserbeitrags

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 19 Beitragspflichtige, öffentliche Last

(1)

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2)

Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4)

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

§ 20 Vorausleistungen

(1)

Die Gemeinde kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)

Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

§ 21 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 22 Grundstücksanschlusskosten

(1)

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2)

Die Gemeinde kann vor Ausführung der Arbeiten Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.

(3)

Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4)

Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 23 Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von

a)

Niederschlagswasser,

b)

Schmutzwasser,

c)

Schlamm aus Kleinkläranlagen,

d)

Abwasser aus Gruben.

Zur Abgeltung von Kosten für die Vorhaltung der Abwasseranlagen für die Einleitung und Behandlung des Niederschlagswassers und des Schmutzwassers erhebt die Gemeinde je eine Grundgebühr.

(2)

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBl. I S 85]) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,44 EUR jährlich erhoben.

(2)

Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

1.

Dachflächen

1.1

Flachdächer, geneigte Dächer

1,0

1.2

Kiesdächer

0,5

1.3

Gründächer

0,4

2.

Befestigte Grundstücksflächen

a.

Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. Ä.), Pflaster

mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige

Flächen mit Fugendichtung

1,0

b.

Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster),

Platten - jeweils ohne Fugenverguss

0,65

c.

wassergebundene Decken

(aus Kies, Splitt, Schlacke o. Ä.)

0,5

d.

Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges

Pflaster

0,4

2.5

Rasengittersteine

0,2

a)

Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen,

ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,

b)

mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,

c)

mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

-

als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,

-

zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.

(4)

Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

(5)

Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der dem Monat folgt, in dem sich die Änderungen auf das Einleiten von Niederschlagswasser in die Abwasseranlage auswirken. Sofern der Grundstückseigentümer gegen seine Mitwirkungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 verstoßen hat, kann die Gemeinde die rückwirkende Berücksichtigung bei den Gebühren davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis vorlegt, der belegt, dass die einleitungsrelevante Änderung zu dem geltend gemachten früheren Zeitpunkt tatsächlich hergestellt war.

§ 24a Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen

(1)

Zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird, neben der einleitungsabhängigen Gebühr nach § 24, gemäß § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen erhoben. Diese Grundgebühr wird erhoben

a)

für alle Grundstücke, für die die einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 zu entrichten ist und

b)

für Grundstücke, für die keine einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 erhoben wird, wenn diese bebaute und/oder künstlich befestige Grundstücksflächen haben und über einen Anschluss an die Abwasseranlagen verfügen, der für die Ableitung von Niederschlagswasser genutzt werden kann.

(2)

Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von maximal 1.500 qm je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet unter Berücksichtigung der Faktoren des § 24 Abs. 2, größer als 1.500 qm, so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr.

(3)

Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,06 EUR jährlich erhoben.

§ 25 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

(1)

Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.

(2)

Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

(3)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

2,55 EUR,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung

2,55 EUR.

Ab dem 01.01.2027 beträgt die Gebühr pro m³ Frischwasserverbrauch

c)

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage

3,00 EUR,

d)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung

3,00 EUR.

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzumachen.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,55 EUR bzw. 3,00 EUR ab 01.01.2027 bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

§ 26a Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Schmutzwasserbehandlungsanlagen

Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 26 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung für die Feststellung des Frischwasserverbrauches (= Wasserzähler) eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasserbehandlungsanlagen erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße des installierten Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

bis Nenngröße Q3

4

(QN 2,5)

12,00 EUR

bis Nenngröße Q3

10

(QN 6,0)

30,00 EUR

bis Nenngröße Q3

16

(QN 10,0)

48,00 EUR

bis Nenngröße Q3

25

(QN 15,0)

75,00 EUR

bis Nenngröße Q3

100

(QN 60,0)

300,00 EUR

§ 27 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

(1)

Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

a)

aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,

b)

zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Regenwassersammelanlagen) und Gewässern

entnommen werden.

(2)

Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.

(3)

Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen. Alternativ bietet die Gemeinde gegen eine monatliche Gebühr in Höhe von 3,55 Euro die Möglichkeit an, ein Funkmessgerät nach § 10 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung leihweise zu erwerben.

(4)

Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Frischwassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Verwendet der Gebührenpflichtige ein Funkmessgerät nach Abs. 3, liest die Gemeinde die Daten aus.

(5)

Angeschlossenen Landwirten werden pro Großvieheinheiten (GVE) am Jahresende 15 cbm Abwassergebühr zurückerstattet.

Hierbei gelten Kühe, Pferde, Rinder, Färsen und Bullen über einem Jahr als 1 Großvieheinheit (GVE).

Jungvieh und Fohlen unter einem Jahr, Schweine, Schafe und Ziegen gelten als Kleinvieh, wobei 5 Stück Kleinvieh 1 GVE ergeben. Bei Ferkeln unter 8 Wochen bilden 20 Stück 1 GVE, außerdem werden 200 Hühner als 1 GVE gerechnet.

Gesamtviehbestände unter 1 GVE werden bei den Abzügen nicht berücksichtigt.

Dieser Abzug erfolgt jedoch nur bis zur verbleibenden Menge von 30 cbm jährlich je Einwohner auf dem Grundstück. Maßgebend ist die Personenzahl am 1. Januar des laufenden Jahres.

(6)

Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann der Gebührenpflichtige die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler verlangen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Wassermenge.

(7)

Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Auf Antrag der Gebührenpflichtigen stellt die Gemeinde als Wasserzähler im Sinne von Abs. 3 Satz 2 Funkwasserzähler bereit und installiert diese in eine vom Anschlussnehmer nach dem Stand der Technik vorbereitete Anschlussstelle. Auch diese Zähler, die gemeindeeigen bleiben, müssen geeicht sein. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

(8)

Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung festgestellte Wassermenge als Grundlage für die Schätzung.

(9)

Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt.

§ 28 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

a)

Schlamm aus Kleinkläranlagen

45,00 EUR,

b)

Abwasser aus Gruben

35,00 EUR.

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 1,50 EUR erhoben.

§ 29 Verwaltungsgebühr

(1)

Für nachfolgende Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren erhoben:

1

Bearbeitungsgebühr

Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung/Erstanschluss

300,00 €

2

Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung

einer Grundstücksanschlussleitung

220,00 €

3

Vom Grundstückseigentümer veranlasste Zwischenablesung des Wasserzählers

15,00 €

4

Erfassen der Zählerstände für eine zweite oder weitere

Messeinrichtung auf einem Grundstück

5,00 €

5

Festlegung der Einbaustelle und Verplombung eines privaten Wasser-/ Abwasserzählers

60,00 €

6

Vom Grundstückseigentümer oder anderen Auftraggebern

beauftragte Leistungen

nach

Zeitaufwand Abs. (2)

7

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

nach

Zeitaufwand Abs. (2)

8

Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist

nach

Zeitaufwand Abs. (2)

9

Zurücknahme eines Widerspruches, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist.

nach

Zeitaufwand Abs. (2)

(2)

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist, oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind. Die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeiten von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des gehobenen und höheren Dienstes und Angestellte (EG 9b-13)

je Stunde

66,00 €

Für alle übrigen Beschäftigten (EG 5-9a)

je Stunde

56,00 €

Bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 25,00 Euro erhoben.

§ 30 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)

Die Grundgebühr (§§ 24a und 26a) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3)

Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(4)

Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 24a, 26, 26a, 28 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 31 Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und die Grundgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an den Bemessungseinheiten (Quadratmeter Niederschlag/Anzahl Kubikmeter Frischwasser) des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

§ 32 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)

Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt.

§ 33 Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

(1)

Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 8 HessAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2)

§ 30 Abs. 1 gilt entsprechend.

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Allgemeine Mitteilungspflichten

(1)

Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2)

Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.

(3)

Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.

§ 35 Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

§ 36 Haftung bei Entsorgungsstörungen

Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;

2.

§ 3 Abs. 2 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;

3.

§ 3 Abs. 4 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;

4.

§ 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;

5.

§ 5a Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;

6.

§ 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

7.

§ 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;

8.

§ 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;

9.

§ 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;

10.

§ 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;

11.

§ 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;

12.

§ 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;

13.

§ 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

14.

§ 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;

15.

§ 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;

16.

§ 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;

17.

§ 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;

18.

§ 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;

19.

§ 25 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;

20.

§ 34 Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

21.

§ 34 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;

22.

§ 35 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 10.000 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entwässerungssatzung vom 25.09.2001 zuletzt geändert am 13.12.2023 außer Kraft.

Flieden, den 3. Dezember 2025

Der Gemeindevorstand
Gärtner, Bürgermeister
[ Siegel ]