Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in der Sitzung am 13.12.2023 folgende
9. Änderung
der Wasserversorgungssatzung vom 25.09.2001
zuletzt geändert am 08.12.2021
beschlossen:
Der § 23 der Wasserversorgungssatzung erhält folgende Fassung:
§ 23 Benutzungsgebühren
| (1) | Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren und zwar eine verbrauchsabhängige Gebühr gemäß Absatz 2 und eine Grundgebühr gemäß Absatz 3. |
| (2) | Die verbrauchsabhängige Gebühr bemisst sich nach der Menge (cbm) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gebühr beträgt pro cbm 1,96 EUR. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. |
| (3) | Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach Absatz 2 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der installierten Messeinrichtung. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen |
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| bis Nenngröße QN 2,5 | (Q3 (MID) 4,0) | 4,82 EUR |
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| bis Nenngröße QN 6,0 | (Q3 (MID) 10) | 12,04 EUR |
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| bis Nenngröße QN 10,0 | (Q3 (MID) 16) | 19,26 EUR |
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| bis Nenngröße QN 15,0 | (Q3 (MID) 25) | 30,09 EUR |
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| bis Nenngröße QN 60,0 | (Q3 (MID) 100) | 120,38 EUR |
| Die Gebühren enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. |
Artikel II
Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Flieden, den 13.12.2023