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Amtliches Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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8. Änderung Entwässerungssatzung

8. Änderung der ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) der Gemeinde Flieden

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. I S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 09.06.2016 (GVBl. I S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBI. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden in der Sitzung am 13.12.2023 folgende

8. Änderung

der Entwässerungssatzung vom 25.09.2001

zuletzt geändert am 08.12.2021

beschlossen:

Artikel I

Die §§ 24 Abs. 1, 24 a, 26 und 26 a der Entwässerungssatzung erhalten folgende Fassung:

§ 24

Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,44 EUR jährlich erhoben.

§ 24a

Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen

Zur Deckung der Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers wird, neben der einleitungsabhängigen Gebühr nach § 24, gemäß § 10 Abs. 3 KAG eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Niederschlagswasserbehandlungsanlagen erhoben. Diese Grundgebühr wird erhoben

a)

für alle Grundstücke, für die die einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 zu entrichten ist und

b)

für Grundstücke, für die keine einleitungsabhängige Gebühr nach § 24 erhoben wird, wenn diese bebaute und/oder künstlich befestige Grundstücksflächen haben und über einen Anschluss an die Abwasseranlagen verfügen, der für die Ableitung von Niederschlagswasser genutzt werden kann.

Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von maximal 1.500 qm je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet unter Berücksichtigung der Faktoren des § 24 Abs. 2, größer als 1.500 qm, so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr.

Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,06 EUR jährlich erhoben.

§ 26

Gebührenmaßstäbe und -sätze für das Einleiten von Schmutzwasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der

Abwasseranlage

2,55 EUR,

b)

bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

Grundstückskläreinrichtung

2,55 EUR.

(2)

Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzumachen.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,55 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

800

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

§ 26a

Gebührenmaßstäbe und -sätze für die Grundgebühr für die Schmutzwasserbehandlungsanlagen

Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 26 wird nach § 10 Abs. 3 KAG ab Einbau der Messeinrichtung für die Feststellung des Frischwasserverbrauches (= Wasserzähler) eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasserbehandlungsanlagen erhoben. Die Höhe dieser Grundgebühr richtet sich nach der Nenngröße des installierten Wasserzählers. Die Grundgebühr beträgt pro angefangenen Kalendermonat bei Messeinrichtungen mit einer Verbrauchsleistung

bis Nenngröße QN 2,5

(Q3 (MID) 4,0)

12,00 EUR

bis Nenngröße QN 6,0

(Q3 (MID) 10)

30,00 EUR

bis Nenngröße QN 10,0

(Q3 (MID) 16)

48,00 EUR

bis Nenngröße QN 15,0

(Q3 (MID) 25)

75,00 EUR

bis Nenngröße QN 60,0

(Q3 (MID) 100)

300,00 EUR

Artikel II

Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Flieden, den 13.12.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Flieden
(Siegel)
gez. Henkel
Bürgermeister