| Amt für Bodenmanagement Fulda - Flurbereinigungsbehörde - Washingtonallee 1 36041 Fulda Telefon +49 (611) 535-1000, Fax +49 (611) 327 605 202 E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de |
Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Süd-A 66 (Verfahrens-Nr. UF 1429)
Gz.: 2-FD-05-14-29-01-B-0001#010
Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Mitte-A 66 (Verfahrens-Nr. UF 1587)
Gz.: 2-FD-05-15-87-01-B-0001#009
Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Nord-A 66 (Verfahrens-Nr. UF 1588)
Gz.: 2-FD-05-15-88-01-B-0001#007
Flurbereinigungsverfahren Flieden-Süd A66 (Verfahrens-Nr. UF 1951)
Gz.: 2-FD-05-19-51-01-B-0001#013
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird
wie folgt geändert:
Die Flurbereinigungsgebiete haben sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert.
Die mit diesem Änderungsbeschluss aus dem Flurbereinigungsgebiet des
Verfahrens Neuhof-Süd-A 66 ausgeschlossenen und gleichzeitig zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Mitte-A 66 zugezogenen Grundstücke sind:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Neuhof
von der Flur 4 die Flurstücke 310/3, 312, 313, 314, 315/1, 317/1, 318/1, 319, 321
von der Flur 7 die Flurstücke 55/1, 65/2, 65/4, 66 108/1, 120, 121, 122, 123
von der Flur 9 die Flurstücke 125/1, 131/1
Das mit diesem Änderungsbeschluss aus dem Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Mitte-A 66 ausgeschlossene und gleichzeitig zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Süd-A 66 zugezogene Grundstück ist:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Neuhof
von der Flur 4 das Flurstück 299/27
Das mit diesem Änderungsbeschluss aus dem Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Mitte-A 66 ausgeschlossene und gleichzeitig zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Flieden-Süd-A 66 zugezogene Grundstück ist:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Neuhof
von der Flur 2 das Flurstück 64
Die mit diesem Änderungsbeschluss aus dem Flurbereinigungsgebiet des
Verfahrens Neuhof-Nord-A 66 ausgeschlossenen und gleichzeitig zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Mitte-A 66 zugezogenen Grundstücke sind:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Dorfborn
von der Flur 4 die Flurstücke 64/2, 100/4, 103/2, 104, 105, 106, 107, 108, 109/3
Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Mitte-A 66 zugezogenen Grundstücke sind:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Neuhof
von der Flur 2 die Flurstücke 5/9, 105/4, 131/7
von der Flur 3 die Flurstücke 94/66, 94/67
von der Flur 4 die Flurstücke 246/27, 299/13, 299/16, 299/17, 299/19, 299/20
von der Flur 10 das Flurstück 50/19
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Mitte-A 66 ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Dorfborn
von der Flur 4 die Flurstücke 20/1, 37/7, 37/8
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Neuhof
von der Flur 3 die Flurstücke 94/63, 94/64
von der Flur 4 die Flurstücke 271/2, 275/6, 297/2
von der Flur 10 die Flurstücke 49, 50/15
von der Flur 11 die Flurstücke 167/5, 167/6
von der Flur 20 das Flurstück 10/6
Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Neuhof-Nord-A 66 zugezogenen Grundstücke sind:
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Dorfborn
von der Flur 2 das Flurstück 65/28
Gemeinde Eichenzell, Gemarkung Kerzell
von der Flur 6 die Flurstücke 36/5, 36/6, 39/3, 44/6, 44/7, 106, 107, 108, 109, 112, 120
Gemeinde Neuhof, Gemarkung Neuhof
von der Flur 30 das Flurstück 14
Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Flieden-Süd A 66 zugezogenen Grundstücke sind:
Gemeinde Kalbach, Gemarkung Mittelkalbach
von der Flur 13 das Flurstück 51/2
Stadt Schlüchtern, Gemarkung Klosterhöfe
von der Flur 10 die Flurstücke 24/1, 30/4, 31, 32, 33
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und den Gebietskarten (Anlage 2a bis 2k) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaften ein.
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
| 1. | Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. |
| 2. | Als Nebenbeteiligte |
| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, |
| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), |
| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, |
| d) | Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, |
| e) | Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und |
| f) | Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
Die Träger des Unternehmens sind Nebenbeteiligte gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes folgende Einschränkungen:
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Dieser Änderungsbeschluss wird in den Flurbereinigungsgemeinden Eichenzell, Flieden, Neuhof, Kalbach und Stadt Schlüchtern öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarten (Anlage 2) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Neuhof -Bauabteilung-, Beet-hovenstraße 12 in 36199 Neuhof, der Gemeindeverwaltung Flieden, Haupt-straße 36 in 36103 Flieden, der Gemeindeverwaltung Eichenzell -Bau- und Liegenschaftsverwaltung-, Schlossgasse 7a in 36124 Eichenzell, der Gemeindeverwaltung Kalbach, Hauptstraße 12 in 36148 Kalbach und der Stadtverwaltung Schlüchtern, Krämerstraße 2 in 36381 Schlüchtern während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadressen
https://hvbg.hessen.de/UF1429
https://hvbg.hessen.de/UF1587
https://hvbg.hessen.de/UF1588
https://hvbg.hessen.de/UF1951
abrufbar.
Nach Fertigstellung der Bundesautobahn 66 (BAB 66) und den damit verbundenen Grundstückszerschneidungen und -zersplitterungen hat sich an den gemeinsamen Grenzen der Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Süd-A 66, Neuhof-Mitte-A 66 und Neuhof-Nord-A 66 herausgestellt, dass die derzeitigen Gebietsabgrenzungen im Bereich der BAB 66 eine zweckmäßige Gestaltung der neuen Grundstücke nicht ermöglichen.
Voraussetzung ist, dass die neuen Grundstücksgrenzen im Zuge der Neugestaltung mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen und den örtlichen Gegebenheiten in Einklang gebracht werden können.
Um dies zu erreichen, ist es notwendig, Grundstücke der Gemarkung Neuhof aus dem Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Süd-A 66 auszuschließen und zum Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Mitte-A 66 zuzuziehen sowie umgekehrt, Grundstücke der Gemarkung Dorfborn aus dem Verfahren Neuhof-Nord-A 66 auszuschließen und zum Verfahren Neuhof-Mitte-A 66 zuzuziehen sowie ein Grundstück aus dem Verfahren Neuhof-Mitte-A 66 auszuschließen und zum Verfahren Neuhof-Süd-A 66 hinzuzuziehen.
Daneben werden im Flurbereinigungsverfahren Neuhof-Mitte-A 66 weitere Grundstücke zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrensgebietes zum Verfahren
zugezogen und ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich überwiegend um Splitter- und Kleinstgrundstücke im unmittelbaren Bereich der Verfahrensgrenze, die z. B. infolge einer Straßenschlussvermessung entlang der Schwebener Straße / Kolpingstraße entstanden sind, oder um bebaute Grundstücke ohne Neuordnungsbedarf.
Die auszuschließenden Grundstücke sind zur Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich.
Die Zuziehung von weiteren Grundstücken zum Verfahren Neuhof-Nord-A 66 ist erforderlich, um bestehende Nutzungskonflikte im Bereich der BAB 66 und der Zufahrt zum Gewerbegebiet in Dorfborn durch Bodenordnung aufzulösen und für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Grundstücke des Unternehmensträgers, die im bereits abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren Eichenzell-A 66 nicht benötigt wurden und der Minderung des Landabzuges dienen, oder um gemeindliche Grundstücke. Gleichzeitig ergeben sich hierdurch weitere Arrondierungsmöglichkeiten, die zu einer Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft führen.
Der Ausschluss eines Grundstücks des Unternehmensträgers aus dem Verfahren Neuhof-Mitte-A 66 mit gleichzeitiger Zuziehung zum Verfahren Flieden-Süd A 66 sowie die Zuziehung von weiteren Grundstücken zum Verfahren Flieden-Süd A 66 ist einerseits erforderlich, um die wertgleiche Landabfindung für Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch das Unternehmen BAB 66 in Anspruch genommen wurden, im Verfahren Flieden-Süd A 66 zu gewährleisten. Andererseits sollen Nutzungskonflikte und unklare Rechtsverhältnisse in der Gemarkung Klosterhöfe durch Bodenordnung einschließlich Änderung der Kreis- und Gemeindegrenze aufgelöst werden.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen der Flurbereinigungsgebiete. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Fulda
- Flurbereinigungsbehörde -
Washingtonallee 1
36041 Fulda
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Fulda, den 24.01.2024
Die Unterlagen mit Gebietsübersichtskarten zum oben genannten Änderungsbeschluss liegen von Freitag, den 09.02.2024 bis einschließlich Freitag, den 23.02.2024 im Bauamt (2. OG) der Gemeinde Flieden, Hauptstraße 36, 36103 Flieden während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung für jede/n zur Einsicht öffentlich aus.
| Montag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
|
| 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
|
| 14:00 Uhr - 19:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |