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Geisaer Zeitung
Ausgabe 5/2023
Mitteilungen allgemein
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Aktuelles zu Energie, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Klimaanpassung

BERATUNG

Effizienztipps und -beratung für Unternehmen von der ThEGA

Von der ThEGA-Servicestelle Ressourcenschonung gibt es jetzt eine Broschüre mit Effizienz-Tipps für Unternehmen, sowie ein kostenloses Beratungsangebot.

Broschüre: https://www.thega.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Ressourceneffizienz/ThEGA_Effizienztipps_Broschuere_A5_2022.pdf

Video zum Beratungsangebot: https://youtu.be/F7N-vVEvO2s

Bei Interesse an einer Beratung können sich Unternehmen bei der Servicestelle Ressourcenschonung melden: ressourceneffizienz@thega.de, 0361-56033311

https://www.thega.de/themen/energie-und-ressourceneffizienz/servicestelle-ressourcenschonung/

FÖRDERUNG

Solar-Förderung durch Klima-Invest

Das Förderprogramm Solar-Invest vom Land Thüringen wird vorerst nicht mehr aufgelegt wird. Es besteht jedoch die Solaranlagen über Klima-Invest mit dem Förderschwerpunkt „2.6. gebäudetechnische Investitionen, u.a. zum Einsatz erneuerbarer Energien,……“ fördern zu lassen, mit einem Fördersatz von 60%.

file:///C:/Users/P20859/Downloads/Richtlinie-Klima-Invest-vom-07.12.2020%20(1).pdf

Thüringer Staatskanzlei  — Erfurt, 19.01.2023

Az.: 1000-R43-5691/205

Dok.-Nr.: 4946/2023

Vollzugshinweise für die Denkmalfachbehörde und unteren Denkmalschutzbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen an bzw. auf Kulturdenkmalen nach § 2 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) in der Fassung vom 14. April 2004 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVB1 S. 731, 735)

Mit diesen Vollzugshinweisen soll zur Änderung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), welcher zum 29. Juli 2022 in Kraft getreten ist, informiert und die Auswirkungen auf das denkmalschutzrechtliche Erlaubnis- oder Zustimmungsverfahren erläutert werden.

1. Änderung des 2 EEG 2023

Der geänderte § 2 S. 1 und 2 EEG 2023 lautet wie folgt:

„§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden."

Durch die Änderung des § 2 EEG 2023 ist festgelegt worden, dass die zu errichtenden Anlagen (Photovoltaik, Solarthermie) im überragenden öffentlichen Interesse liegen und somit als vorrangiger Belang bei der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sind.

Die in § 2 EEG 2023 enthaltene Wertentscheidung bedeutet keinen pauschalen Vorrang erneuerbarer Energien, doch kommt eine Versagung allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Es muss daher auch in Zukunft in jedem Einzelfall eine Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes erfolgen.

Aufgrund dieses im § 2 EEG 2023 festgelegten überragenden öffentlichen Interesses ist das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, dass die Genehmigung für Solaranlagen zu erteilen ist.

2. Vollzugshinweise für das TLDA

Im Rahmen des denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens sind daher durch das TLDA als Denkmalfachbehörde sowohl im Rahmen ihrer bauvorbereitenden Beratung als auch bei der Anhörung im Erlaubnisverfahren folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Jede Installation einer Solaranlage, wie Photovoltaik oder Solarthermie an oder auf einem Kulturdenkmal bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürDSchG. Das Kulturdenkmal oder Teile davon werden durch die Errichtung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen umgestaltet und in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändert.

Durch das TLDA ist weiterhin zu prüfen, ob gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes stehen einer Maßnahme entgegen, wenn sie mit einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Denkmals und seines Erscheinungsbildes verbunden ist.

Entscheidend ist, ob der Gegensatz deutlich wahrnehmbar ist und vom sachverständigen Betrachter als störend empfunden wird. Ob ein Denkmalschutzobjekt durch eine Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt und deshalb gewichtige Gründe des Denkmalschutzes der Maßnahme entgegenstehen, ist Gegenstand einer rechtlichen Bewertung.

In objektiver Hinsicht wird eine erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmalensembles hervorgerufen, wenn sein Gesamteindruck durch die jeweilige bauliche Maßnahme empfindlich gestört wird. Dies setzt einerseits noch nicht voraus, dass die baulichen Veränderungen zu einer ohnehin bereits bauordnungsrechtlich unzulässigen Verunstaltung führen; andererseits genügt aber nicht jede nachteilige Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 2005 - 1 KO 288/02 -, S. 13 UA).

Insbesondere bei folgenden Sachverhalten kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegen:

  • bei geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Ausweisungsgründen eines Kulturdenkmals,
  • bei ortsbildprägenden Objekten und baulichen Gesamtanlagen, die herausragend an bedeutenden Plätzen, Straßenzügen oder in Sichtachsen liegen,
  • bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (z.B. Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade, Statik).

Zur Verringerung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist wie folgt durch das TLDA zu verfahren:

a)

Es ist zu prüfen, ob sich Alternativstandorte z.B. auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen,

b)

Es ist prüfen, ob nicht sichtbare und verborgene oder zumindest untergeordnete und eingerückte Teile des Daches für eine Anbringung von Solaranlagen in Frage kommen.

c)

Es ist zu prüfen, wie eine Solaranlage möglichst zurückhaltend angebracht und in die Dachfläche gestalterisch eingeordnet werden kann:

-

Es ist eine flächige und geometrisch einfache Anordnung (keine Sägezahnver-legung) mit Abstand zu den Dachkanten zu favorisieren.

-

Die Solaranlage sollte einschließlich ihrer Rahmen matt und farblich einheitlich gestaltet sein und sich möglichst der vorherrschenden Dachfarbe anpassen.

Von Vorteil ist es, wenn die Module nicht oder kaum als Einzelelernente hervorstechen.

Es können Hinweise zur Umsetzung gegeben werden. Eine ablehnende fachliche Stellungnahme resultiert daraus nicht.

Die Beeinträchtigung ist möglichst im Einzelfall so zu reduzieren, dass es zu einer im Interesse des Antragstellenden positiven denkmalfachlichen Bewertung kommen kann.

3. Vollzugshinweise für die unteren Denkmalschutzbehörden

Sofern die Denkmalfachbehörde festgestellt hat, dass der Errichtung einer Solaranlage (Photovoltaik oder Solarthermie) gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, hat die untere Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt.

Hinsichtlich dieser zu treffenden Ermessensentscheidung muss zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals in Substanz und äußeren bzw. überliefertem Erscheinungsbild einerseits und den der Erhaltung des Kulturdenkmals möglicherweise widerstreitenden öffentlichen und Eigentümerinteressen andererseits abgewogen werden.

Ausgangspunkt jeder Abwägungsentscheidung sind die gesetzlichen Ausweisungsgründe, welche ausführlich begründet sein müssen. Sofern erweiterte Kenntnisse aus objekt- oder flächenbezogenen denkmalfachlichen Untersuchungen vorliegen, sind diese gleichfalls zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn die Gründe, die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange überwiegen.

Durch die Änderung des § 2 EEG 2023 wurde festgelegt, dass die zu errichtenden Anlagen (Photovoltaik, Solarthermie) im überragenden öffentlichen Interesse liegen und somit als vorrangiger Belang bei der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen ist.

Aufgrund dieses im § 2 EEG 2023 festgelegten überragenden öffentlichen Interesses ist das Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, dass die Genehmigung für Solaranlagen zu erteilen ist.

Eine Versagung kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Dabei muss das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals in Substanz und äußerem bzw. überliefertem Erscheinungsbild das überragende Interesse zur Errichtung und Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien überwiegen. Dabei müssen Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis gesetzt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2011 - 15 B 10.212 -, juris).

Ausnahmefälle sind:

-

anerkannte UNESCO-Welterbestätten,

-

Kulturdenkmale, für die ein UNESCO-Welterbestätten-Antrag gestellt wurde,

-

Kulturdenkmale mit einem herausragenden Geschichts- oder Kunstwert.

Zu den Kulturdenkmalen mit einem herausragenden Geschichts- oder Kunstwert sind solche zu zählen, die

  1. in außergewöhnlichem Maß kennzeichnend für einen besonderen Entwicklungspunkt innerhalb der Architektur- und Kunstgeschichte sind oder
  2. epochendefinierende, maßgeblich identitätsstiftende Leitbauten von herausragender Bedeutung für das nationale baukulturelle Erbe darstellen oder
  3. aufgrund ihrer nationalen oder internationalen Beachtung in einem herausragenden Fokus stehen.

Das überragende Interesse der erneuerbaren Energien ist in den benannten Ausnahmefällen gleichwertig bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. In diesen Fällen kommt den Belangen der erneuerbaren Energien allein kein überragendes Gewicht zu. Eine Versagung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist weiterhin möglich.

Der Ermessensspielraum ist durch die unteren Denkmalschutzbehörden auszuschöpfen, d.h., dass auch Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen sind, um zu einer Genehmigungsfähigkeit zu gelangen. Dabei sind die Zumutbarkeitskriterien des § 7 Abs. 1 ThürDSchG zu berücksichtigen.

4. Bodendenkmale

Die Vollzugshinweise finden keine Anwendung auf Bodendenkmale nach § 2 Abs. 7 ThürDSchG.

Erfurt, den 19.01.2023

Im Auftrag
gez. Christina Halwas
Ministerialrätin