Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), hat die Gemeindevertretung am 13.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.232.683 EURO |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 17.425.118 EURO |
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| mit einem Saldo von — 192.435 EURO |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.000 EURO |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — --- EURO |
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| mit einem Saldo von — 15.000 EURO |
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| mit einem Fehlbedarf von — 177.435 EURO |
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 177.435 € aus. Der Haushaltsausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren (Stand 31.12.2023: 6.025.432,07 €) sichergestellt (§ 23 und § 24 Abs. 2 GemHVO).
im Finanzhaushalt
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und |
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| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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| auf — 480.637 EURO |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.677.300 EURO |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.898.800 EURO |
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| mit einem Saldo von — 1.221.500 EURO |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.100.000 EURO |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 364.690 EURO |
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| mit einem Saldo von — 735.310 EURO |
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| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des |
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| Haushaltsjahres von — 5.553 EURO |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.100.000 EURO festgesetzt.
Zusätzlich steht ein Kreditbetrag von 152.966 € auf Grundlage des Hessenkassegesetzes vom 28.04.2018 zur Aufnahme bei der WI-Bank zur Verfügung, welcher in Tranchen abgerufen werden kann.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 900.000 EURO festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 270 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 200 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 365 v. H. | |
Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2025 erfolgte bereits durch Satzung vom 12.12.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung erfolgt daher nachrichtlich.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 13.02.2025 beschlossene Stellenplan.
Als im Umfang erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO und damit der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall.
Greifenstein, den 13.02.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß den §§ 97, 97a und 103, 105 sowie 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Greifenstein aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13. Februar 2025 folgende
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von | |
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| 900.000 € (i. W.: neunhunderttausend Euro), |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von | |
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| 1.100.000 € (i. W.: eine Million einhunderttausend Euro). |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 30. April 2025 zu übersenden. | |
| 2. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. | |
| 3. | An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich auch gerne 2025 wieder teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. | |
| 4. | Bis zum 31. Mai 2025 ist eine Aufstellung vorzulegen, die erkennen lässt, wann die 2023, 2024 und 2025 geplanten investiven Maßnahmen umgesetzt wurden bzw. umgesetzt werden sollen und welchen Status diese Maßnahmen zum Stichtag 30. April 2025 haben (inkl. Baukostenkontrolle). | |
| 5. | Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende noch offenen Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten: | |
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| a. | Voraussichtliches IST Vorjahr Frist 30.04. |
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| b. | Prognose laufendes Jahr Frist 30.08. |
Der Haushaltsplan der Gemeinde Greifenstein für das Haushaltsjahr 2025 liegt zur Einsichtnahme
vom 07.04. bis 15.04.2025
im Rathaus, Ortsteil Beilstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein, Zimmer 20, während der Dienststunden, öffentlich aus.
Die Einsichtnahme erfolgt während der Dienstzeiten nach Anmeldung unter Telefon Nr. 02779 / 91 24-25. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2025 wird zudem auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Greifenstein, den 03.04.2025