Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein in der Sitzung am 03.05.2023 folgende 1. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) beschlossen:
§ 13 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung wird wie folgt geändert:
Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1-3 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind, Fahrbahn und einseitiger Gehweg mit jeweils Unterbau und Decke (diese kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen), Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen aufweisen; bei Verkehrsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle von Fahrbahn und einseitigem Gehweg die nicht befahrbare Verkehrsfläche.
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Greifenstein, den 08.05.2023