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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des AWV Mittlere Dill

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Verbandsversammlung am 8. Dezember 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

mit einem Saldo von

mit einem Fehlbetrag von

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

mit einem Saldo von

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

mit einem Saldo von

mit einem Finanzüberschuss des Haushaltsjahres von

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag in Höhe von 264.150 € aus. Entsprechend § 24 GemHVO erfolgt der Ausgleich durch kumulierte Überschüsse aus den Vorjahren.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.935.800 € festgesetzt. Die Zinsbindung eines Darlehens läuft aus. Es ist voraussichtlich eine Umschuldung in Höhe von 564.200 € vorgesehen.

§ 3

Im Haushaltsjahr 2023 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 5

In allen vier Einrichtungsgebieten wird eine gesplittete Abwassergebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:

Sinn-Edingen

2,46 € / m³

Frischwasser

Sinn-Edingen

0,66 € / m²

gebührenpflichtige Fläche

Greifenstein-Nenderoth

5,26 € / m³

Frischwasser

Greifenstein-Nenderoth

1,01 € / m²

gebührenpflichtige Fläche

Herborn-Seelbach

3,08 € / m³

Frischwasser

Herborn-Seelbach

0,72 € / m²

gebührenpflichtige Fläche

Herborn-Guntersdorf

3,63 € / m³

Frischwasser

Herborn-Guntersdorf

0,64 € / m²

gebührenpflichtige Fläche

Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung betragen für die Einrichtungsgebiete:

Sinn-Edingen

4,65 € / m²

Grundstücksfläche

und Geschossfläche

Greifenstein-Nenderoth

3,78 € / m²

Grundstücksfläche

und Geschossfläche

Herborn-Seelbach

3,58 € / m²

Grundstücksfläche

und Geschossfläche

Herborn-Guntersdorf

3,53 € / m²

Grundstücksfläche

und Geschossfläche

Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Behandlungsanlage betragen für die Einrichtungsgebiete:

Sinn-Edingen

1,47 € / m²

Geschossfläche

Greifenstein-Nenderoth

1,02 € / m²

Grundstücksfläche

und Geschossfläche

Herborn-Seelbach

4,13 € / m²

Geschossfläche

Herborn-Guntersdorf

1,51 € / m²

Geschossfläche

§ 6

Die Umlagesätze für Investitionen betragen:

Im Teilhaushalt 701 (Geschäftsstelle)

für die Stadt Herborn

72,44 %

für die Gemeinde Sinn

22,16 %

für die Gemeinde Greifenstein

5,40 %

(inkl. Klinik Waldhof)

Im Teilhaushalt 702 (Einrichtungsgebiet Sinn-Edingen)

für die Stadt Herborn

71,72 %

für die Gemeinde Sinn

25,84 %

für die Gemeinde Greifenstein

2,44 %

(inkl. Klinik Waldhof)

Im Teilhaushalt 703 (Einrichtungsgebiet Greifenstein-Nenderoth)

für die Gemeinde Greifenstein

100 %

Im Teilhaushalt 704 (Einrichtungsgebiet Herborn-Seelbach)

für die Stadt Herborn

100 %

Im Teilhaushalt 705 (Einrichtungsgebiet Herborn-Guntersdorf)

für die Stadt Herborn

100 %

§ 7

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 8

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 9

Als erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO gelten Beträge, die im Einzelfall 10 v.H. des betreffenden Budgets, bei überplanmäßigen Ausgaben mindestens den Betrag von 100.000 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben den Betrag von 50.000 € überschreiten.

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO sind im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushaltsplans Investitionen mit einem Planansatz ab 300.000 €.

Ein erheblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.

Ein erheblicher Fehlbetrag im Finanzhaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.

§ 10

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, für die in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehene Liquiditätskredite Angebote einzuholen und entsprechende Kreditverträge abzuschließen. Der Verbandsversammlung ist in der nächsten Sitzung über die Kreditaufnahme zu berichten.

Sinn-Edingen, 08. Dezember 2022

Abwasserverband Mittlere Dill
Gronau, Vorsitzende
Öffentliche Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß § 114 d HGO in Verbindung mit § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält in § 2 „Gesamtbetrag der Kredite“, § 3 „Verpflichtungsermächtigungen“ sowie in § 4 „Aufnahme von Liquiditätskrediten“ genehmigungspflichtige Bestandteile. Der Haushaltsplan kann in der Zeit vom 16. Januar 2023 bis einschließlich 24. Januar 2023 nach vorheriger Terminabsprache in der Geschäftsstelle des Abwasserverbandes Mittlere Dill, 35764 Sinn-Edingen, In den Wassern 1, eingesehen werden.

Sinn-Edingen, 05. Januar 2023

Abwasserverband Mittlere Dill
gez. Gronau, Vorsitzende
Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022, Zeichen: 15.1.-VA-232.1 (KGG) teilte die Kommunal- und Finanzaufsicht des Lahn-Dill-Kreises, 35573 Wetzlar, folgendes mit:

Gemäß § 18 Abs. 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG- zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 - GVBI. S. 416) i. V. m. den §§ 103 u. 105 der Hessischen Gemeindeordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 - GVBI. S.142/ zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 - GVBI. S. 915), erteile ich dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Abwasserverband Mittlere Dill" die

aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

a. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungmaß-nahmen nach § 2 der HH-Satzung gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 1.935.800 € (i. W.: Eine Million neunhundertfünfunddreißigtausendachthundert Euro)

b. des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 4 der HH-Satzung gemäß § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro).

Der Haushalt 2023 hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Die Genehmigung ist gemäß §§ 92, 103 u.105 HGO mit Auflagen verbunden:

1.

Die ABG incl. Begleitverfügung sind der Verbandsversammlung analog § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 30. Januar 2023 zu übersenden.

2.

An dem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte um Übersendung der Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag.

gez. Jochem, Verwaltungsoberrat