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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Abwasserverband Mittlere Dill

Haushaltssatzung 2025

Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KGG) in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Verbandsversammlung am 9. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-

mit einem Saldo von

-

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-

mit einem Saldo von

-

mit einem Fehlbetrag von

-

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

mit einem Saldo von

-

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

mit einem Saldo von

mit einem Finanzmittelfehlbetrag von

-

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag in Höhe von 43.750 € aus. Entsprechend § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erfolgt der Ausgleich durch kumulierte Überschüsse aus den Vorjahren.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.500.000 € festgesetzt.

§ 3

Im Haushaltsjahr 2025 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 5

In allen vier Einrichtungsgebieten wird eine gesplittete Abwassergebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:

Sinn-Edingen

2,37 € / m³ Frischwasser

Sinn-Edingen

0,59 € / m² gebührenpflichtige Fläche

Greifenstein-Nenderoth

5,86 € / m³ Frischwasser

Greifenstein-Nenderoth

0,92 € / m² gebührenpflichtige Fläche

Herborn-Seelbach

3,41 € / m³ Frischwasser

Herborn-Seelbach

0,72 € / m² gebührenpflichtige Fläche

Herborn-Guntersdorf

3,93 € / m³ Frischwasser

Herborn-Guntersdorf

0,75 € / m² gebührenpflichtige Fläche

Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung betragen für die Einrichtungsgebiete:

Sinn-Edingen

4,65 € / m²

Grundstücksfläche und Geschossfläche

Greifenstein-Nenderoth

3,78 € / m²

Grundstücksfläche und Geschossfläche

Herborn-Seelbach

3,58 € / m²

Grundstücksfläche und Geschossfläche

Herborn-Guntersdorf

3,53 € / m²

Grundstücksfläche und Geschossfläche

Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Behandlungsanlage betragen für die Einrichtungsgebiete:

Sinn-Edingen

1,47 € / m² Geschossfläche

Greifenstein-Nenderoth

1,02 € / m²

Grundstücksfläche und Geschossfläche

Herborn-Seelbach

4,13 € / m² Geschossfläche

Herborn-Guntersdorf

1,51 € / m² Geschossfläche

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Als erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO gelten Beträge, die im Einzelfall 10 v. H. des betreffenden Budgets, bei überplanmäßigen Ausgaben mindestens den Betrag von 100.000 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben den Betrag von 50.000 € überschreiten.

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO sind im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushaltsplans Investitionen mit einem Planansatz ab 300.000 €.

Ein erheblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.

Ein erheblicher Fehlbetrag im Finanzhaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.

§ 9

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, für die in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehene Liquiditätskredite Angebote einzuholen und entsprechende Kreditverträge abzuschließen. Der Verbandsversammlung ist in der nächsten Sitzung über die Kreditaufnahme zu berichten.

Sinn-Edingen, 9. Dezember 2024

Abwasserverband Mittlere Dill
gez.
Katja Gronau
Verbandsvorsitzende

Öffentliche Bekanntmachung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält in § 2 „Gesamtbetrag der Kredite“ sowie in § 4 „Aufnahme von Liquiditätskrediten“ genehmigungspflichtige Bestandteile. Der Haushaltsplan kann in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 21. Januar 2025 zwischen 08:30 Uhr und 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Abwasserverbandes Mittlere Dill, 35764 Sinn-Edingen, In den Wassern 1, eingesehen werden.

Sinn-Edingen, 17. Dezember 2024

Abwasserverband Mittlere Dill
gez.
Eike Grandt
Geschäftsführer

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024, Zeichen: 10.1-3-VAABG (KGG) teilte die Kommunal- und Finanzaufsicht des Lahn-Dill-Kreises, 35573 Wetzlar, folgendes mit:

Gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i. V. m. den §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, erteile ich dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Abwasserverband Mittlere Dill" aufgrund der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 9. Dezember 2024 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025

a)

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro),

b)

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zur Höhe von maximal

2.500.000 (i. W.: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro).

Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung analog § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie mir bis zum 31. Januar 2025 zu übersenden.

2.

An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch im Jahr 2025 wieder teilhaben und bitte Sie daher um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag.

Im Auftrag
gez.
Jochem
Verwaltungsoberrat