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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 des Abwasserverbands Ulmtal-Lahn

Bekanntmachung des Abwasserverbands Ulmtal-Lahn

Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025

Bekanntmachung und öffentliche Auslegung

Nachstehend wird die Haushaltssatzung 2025 öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Haushaltsplan 2025

in der Zeit von 20.01.2025 bis einschließlich 27.01.2025

montags-donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr

und freitags von 7:00-12:00 Uhr

im Betriebsgebäude der Kläranlage, Neue Kreisstraße, 35619 Braunfels-Tiefenbach zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung 06473 - 4128612 möglich.

HAUSHALTSSATZUNG

Abwasserverbands Ulmtal-Lahn für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBI. Nr.22/1995, I S. 503ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2024 (GVBI. Nr.54/2024, S.1-5f) und in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbands Ulmtal-Lahn am 21.11.2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.622.350 EURO

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen

auf — 3.622.350 EURO

mit einem Saldo von — 0 EURO

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EURO

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EURO

mit einem Saldo von — 0 EURO

mit einem Saldo von — 0 EURO

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

auf — 805.500 EURO

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 66.000 EURO

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

auf — 1.240.000 EURO

mit einem Saldo von — 1.174.000 EURO

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

auf — 1.174.000 EURO

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

auf — 1.247.300 EURO

mit einem Saldo von — 73.300 EURO

mit einem Zahlungsmittelbedarf

des Haushaltsjahres von — 441.800 EURO

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.174.000 EURO festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 6

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO und damit nicht der Zustimmung der Verbandsversammlung bedürfend, gelten Beträge

a)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

b)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 10.000 €.

Anstelle der Grenze von 10.000 € nach Abs. 1 Ziffer 2 gilt für überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen

a)

im Ergebnishaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Budget um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird,

b)

bei Investitionsmaßnahmen im Finanzhaushalt die Grenze von 20.000 €, sofern dadurch das Investitionsbudget (Maßnahmenbudget) einschließlich der in früheren Jahren bereit- gestellten Mittel um nicht mehr als 10 v.H. überschritten wird.

Unerhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

Erhebliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.

§ 8

Die vorläufige Umlagenberechnung für das Haushaltsjahr 2025 wird mit 3.058.290 € festgesetzt und im Ansatz des Haushaltsplanes eingebracht. Die Berechnung der Mitgliedskommunen ist separat dargestellt.

Braunfels, den 21.11.2024

Der Verbandsvorstand
Alexander Schneider
Verbandsvorsteher

Der Kreisausschuss

Abteilung Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden, Verkehr

Kommunal- und Finanzaufsicht - Verbandsaufsicht

Haushaltssatzung und -plan für das Haushaltsjahr 2025;

hier:

Aufsichtsbehördliche Genehmigung und Haushaltsbegleitverfügung

Gemäß den Vorgaben des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) in der aktuellen Fassung und in Verbindung mit den §§ 97, 97a, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), ebenfalls in der aktuell geltenden Fassung, erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Ulmtal-Lahn aufbauend auf der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 21. November 2024 die

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025

a)

allgemeine Zustimmung zur Aufnahme von Kassen- bzw. Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € (i. W.: einhunderttausend Euro)

b)

Genehmigung der Kreditaufnahme im Sinne von § 103 HGO bis zu einem Betrag von maximal 1.174.000 € (LW. eine Million einhundertvierundsiebzigtausend Euro).

Die Haushaltssatzung 2025 des Verbandes beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte, da Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt wurden; die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen verbunden:

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitten wir bis zum 30. Januar 2025 zu übersenden.

2.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Dabei sind auch die weiteren Fort- schritte bei der Aufarbeitung des noch bestehenden Prüfungsrückstandes zu dokumentieren.

3.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchten wir auch 2025 teilhaben und bitten deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag, zu dem Sie den Gremien berichten. In das Berichtswesen sind auch Informationen über die Umsetzung der Investitionen im Sinne einer Baukostenkontrolle, zur Aufarbeitung des Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen und zur Entwicklung der Liquidität aufzunehmen.