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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffen (w/m/d) der Gemeinde Greifenstein für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Dillenburg und den Strafkammern des Landgerichts Limburg.

Die Gemeindevertretung Greifenstein hat in der Sitzung am 22.06.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen (w/m/d) für das Landgericht Limburg und das Amtsgericht Dillenburg gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

03. Juli 2023 bis 07. Juli 2023

in der Verwaltung der Gemeinde Greifenstein, Herborner Straße 38, Zimmer 18, bei

Nicole Volkwein, während den Öffnungszeiten oder unter www.greifenstein.de zu jedermanns Einsicht aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Greifenstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein in der Zeit von 10. Juli 2023 bis 14.Juli 2023 Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (siehe Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Greifenstein, 26.06.2023

gez. Fred Schaffarz
1. Beigeordneter

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Bekanntmachung vom 09. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 07. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/

§ 32

[Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

§ 33

[Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

[Weitere ungeeignete Personen]

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden;

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- und Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamt bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.