Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Der bei der Kommunalwahl in den Ortsbeirat Holzhausen gewählte Bewerber des Wahlvorschlags:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 2, Herr Winfried Schauß,
wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.04.2026 in den Gemeindevorstand gewählt und kann gemäß § 65 Absatz 2 i. V. m. § 82 Absatz 1 Satz 4 HGO, sein Mandat im Ortsbeirat Holzhausen nicht mehr wahrnehmen.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Ortsbeirat Holzhausen nachrückt:
Nr. 1 - Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
lfd. Nr. 3, Herr André Ratz, 195 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung, Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn 1% der Wahlberechtigten unterstützen.
Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin Marion Sander, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Greifenstein, 19.06.2026