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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 29/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 - AWV Mittlere Dill

Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KGG) in der Fassung der letzten Änderung vom 11. Dezember 2019 (GVBL.S.416) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Verbandsversammlung am 10. Juli 2024 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Salden des Ergebnishaushalts und des Finanzhaushalts werden nicht geändert.

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag von 89.800 € aus.

Entsprechend § 24 Gemeinde­haushaltsverordnung (GemHVO) erfolgt der Ausgleich durch kumulierte Über­schüsse aus den Vorjahren.

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelfehlbedarf von 1.190.558 € aus.

§ 2

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 € um 500.000 € erhöht und damit auf 500.000 € festgesetzt.

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

§ 5

Die Gebühren werden nicht verändert.

§ 6

Die Umlagesätze für Investitionen gemäß § 20 Verbandssatzung werden nicht geändert.

§ 7

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 8

Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.

§ 9

Als erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO gelten Beträge, die im Einzelfall 10 v. H. des betreffenden Budgets, bei überplanmäßigen Ausgaben mindestens den Betrag von 100.000 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben den Betrag von 50.000 € überschreiten.

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO sind im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushaltsplans Investitionen mit einem Planansatz ab 300.000 €.

Ein erheblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.

Ein erheblicher Fehlbetrag im Finanzhaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.

§ 10

Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, für die in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehene Liquiditätskredite Angebote einzuholen und entsprechende Kreditverträge abzuschließen. Der Verbandsversammlung ist in der nächsten Sitzung über die Kreditaufnahme zu berichten.

Sinn-Edingen, 10. Juli 2024

Abwasserverband Mittlere Dill
gez.
Katja Gronau
Verbandsvorsitzende

Öffentliche Bekanntmachung

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung enthält in § 2 „Gesamtbetrag der Kredite“, in § 3 „Verpflichtungsermächtigungen“ sowie in § 4 „Aufnahme von Liquiditätskrediten“ genehmigungspflichtige Bestandteile. Der Nachtragshaushaltsplan kann in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis einschließlich 30. Juli 2024 während der Sprechzeiten (Montag bis Freitag von 08:30 bis 12.00 Uhr) in der Geschäftsstelle des Abwasserverbandes Mittlere Dill, 35764 Sinn-Edingen, In den Wassern 1, eingesehen werden.

Sinn-Edingen, 12. Juli 2024

Abwasserverband Mittlere Dill
gez.
Katja Gronau
Verbandsvorsitzende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung

Mit Schreiben vom 11.07.2024, Zeichen: 15.1.-VA-232.1 (KGG) teilte die Kommunal- und Finanzaufsicht des Lahn-Dill-Kreises, 35573 Wetzlar, folgendes mit:

Gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i. V. m. den §§ 102, 103 u. 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), erteile ich dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Abwasserverband Mittlere Dill" die

Genehmigung für die 1. Nachtragssatzung 2024 für

a.

die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach § 2 der Nachtragssatzung gemäß § 103 HGO bis zu einem unveränderten Gesamtbetrag von 2.000.000 € (i. W.: Zwei Millionen Euro)

b.

den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 3 Nachtragssatzung gemäß § 102 HGO in Höhe von 500.000 € (i. W.: fünfhunderttausend Euro)

c.

den Höchstbetrag der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 4 der Nachtragssatzung gemäß § 105 HGO bis zu einem unveränderten Höchstbetrag von 1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro)

unter folgenden Auflagen:

1.

die ABG incl. Begleitverfügung sind der Verbandsversammlung analog § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Dien Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 15. August 2024 zu übersenden.

2.

Soweit unterjährig die Notwendigkeit der Aufnahme von Liquiditätskrediten entsteht, bitte ich um zeitnahe Information zu Höhe und Laufzeit.

Im Auftrag
gez. Jochem, Verwaltungsoberrat