Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein am 07.12.2023 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um € | vermindert um € | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge | ||
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| gegenüber bisher € | auf nunmehr € festgesetzt | |
| a) | im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge | --- | --- | 16.467.683 | 16.467,683 |
| die Aufwendungen | 66.000 | 406.000 | 16.428.771 | 16.088.771 |
| der Saldo im außerordentlichen Ergebnis | --- | --- | 38.912 | 378.912 |
| die Erträge | --- | --- | --- | --- |
| die Aufwendungen | --- | --- | --- | --- |
| b) | der Saldo im Finanzhaushalt |
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| aus laufender Verwaltungs- tätigkeit |
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| der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen | 406.000 | 66.000 | 673.471 | 1.013.471 |
| aus Investitionstätigkeit |
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| die Einzahlungen | --- | --- | 1.010.000 | 1.010.000 |
| die Auszahlungen | 15.000 | --- | 4.018.138 | 4.033.138 |
| der Saldo aus Finanzierungstätigkeit |
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| 3.008.138 | 3.023.138 |
| die Einzahlungen | --- | --- | 3.000.000 | 3.000.000 |
| die Auszahlungen der Saldo | --- | --- | 387.700 2.612.300 | 387.700 2.612.300 |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird nicht geändert
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Der bisherige Stellenplan wird nicht geändert.
Greifenstein, den 07.12. 2023
Die vorstehende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die Nachtragshaushaltssatzung 2023 ändert die genehmigungsbedürftigen Bestandteile im Sinne von § 97a HGO der Haushaltssatzung 2023 nicht, so dass meine ursprüngliche „Genehmigung“ weiterhin Bestand und im Sinne von Hinweis (früher Verwaltungsvorschrift) 4 zu § 98 HGO folgenden Inhalt hat:
| Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023 (Nachtrag) |
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000.000 € (i.W.: drei Millionen Euro) |
| b. | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zur Höhe von 900.000 € (i.W.: neunhunderttausend Euro) |
| Auflagen |
| 1. | Die Gemeindevertretung ist im Sinne von § 112 Abs.5 HGO bis zum 12. Februar 2024 über den aufgestellten Jahresabschluss 2022 zu informieren. |
| 2. | Mit der Information der Gemeindevertretung im Sinne von § 50 Abs.3 HGO über die Genehmigung des Nachtrags bitte ich der Gemeindevertretung auch den im Planwerk nicht vorhandenen Finanzstatusbericht für den Nachtrag 2023 zur Verfügung zu stellen und mir bis zum 12. Februar 2024 einen entsprechenden Nachweis zu übersenden. |
Der Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Greifenstein für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme
vom 22.01.2024 bis 30.01.2024
im Rathaus, Ortsteil Beilstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein, Zimmer 20, während der Dienststunden, öffentlich aus.
Die Einsichtnahme erfolgt während der Dienstzeiten nach Anmeldung unter Telefon Nr. 02779 / 91 24-25. Die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltsplan 2023 wird zudem auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Greifenstein, den 18.01.2024