Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), hat die Gemeindevertretung am 07.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.828.850 EURO |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 16.697.336 EURO |
| mit einem Saldo von 868.487 EURO |
| im außerordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 45.000 EURO |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — --- EURO |
| mit einem Saldo von — 45.000 EURO |
| mit einem Fehlbedarf von — 823.487 EURO |
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 823.487 € aus. Der Haushaltsausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren (Stand 31.12.202: 5.709.400 €) sichergestellt (§ 23 und § 24 Abs. 2 GemHVO).
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — -261.382 EURO |
| und dem Gesamtbetrag der |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.715.650 EURO |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.338.000 EURO |
| mit einem Saldo von — 1.622.350 EURO |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.650.000 EURO |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 373.650 EURO |
| mit einem Saldo von — 1.276.350 EURO |
| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von — 607.382 EURO |
festgesetzt.
Der Ausgleich ist jedoch durch Zahlungsmittelüberschüsse zum 31.12.2023 mit geplant 670.000 € möglich.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.650.000 EURO festgesetzt.
Zusätzlich steht ein Kreditbetrag von 152.966 € auf Grundlage des Hessenkassegesetzes vom 28.04.2018 zur Aufnahme bei der WI-Bank zur Verfügung, welcher in Tranchen abgerufen werden kann.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 900.000 EURO festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| |
| a) | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 340 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 370 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 365 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 07.12.2023 beschlossene Stellenplan.
| (1) | Als im Umfang erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO und damit der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall. |
| (2) | Die Investitionsmaßnahme Nr. 1201-1491A „Straßenbau Lockenbachsgraben Umlegung“ unterliegt einer Auszahlungssperre. Diese kann nur durch die Gemeindevertretung aufgehoben werden. |
Greifenstei, den 07.12.2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß den §§ 97a, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Greifenstein die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024 |
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von | |
|
|
| 1.650.000 € (i.W.: eine Millionen sechshundertfünfzigtausend Euro) |
| b. | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zur Höhe von | |
|
|
| 900.000 € (i.W.: neunhunderttausend Euro) |
Die Haushaltssatzung 2024 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Meine Genehmigung erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 5, 103 und 105 HGO unter Auflagen.
| Auflagen |
| 1. | Den Finanzstatusbericht haben Sie erst Anfang Januar 2024 in der Kommunaldatenbank final erfasst und am 9. Januar 2024 freigegeben. Der Finanzstatusbericht ist allerdings gem.§ 1 Abs.4 Nr. 11 GemHVO eine Pflichtanlage des Haushaltsplanes und hätte den Gremien bereits zur Beratung vorliegen müssen. Den Gremien ist im Nachgang zu den Haushaltsberatungen der Finanzstatusbericht bis zum 31. Januar 2024 in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Einen Nachweis hierüber bitte ich bis zum 31. Januar 2024 zu übersenden. |
| 2. | Über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. der Haushaltsbegleitverfügung ist die Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO bis zum 15. Februar 2024 in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung (incl. der Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich ebenfalls bis zum 15. Februar 2024 zu erbringen. |
| 3. | Aufgrund des von der Gemeinde zu verantwortenden erheblichen Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen bitte ich bis zum 20. März 2024 um Vorlage eines verbindlichen Zeit- und Arbeitsplanes, der erkennen lässt, wie, bis wann und mit welchen Mitteln Sie den Prüfungsrückstau innerhalb von maximal 5 Jahren aufarbeiten wollen. |
| 4. | Im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs.5 HGO ist der Jahresabschluss 2023 bis zum 30. April 2024 fristgerecht aufzustellen und die Gemeindevertretung entsprechend zu informieren. Um Vorlage des Aufstellungsbeschlusses und der „drei Rechnungen“ (§ 112 Abs.2 HGO) bis zum 15. Mai 2024 wird gebeten. |
| 5. | Aufgrund der doch wieder angespannten Haushaltssituation der Gemeinde möchte ich auch zeitnah an Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden. Bitte teilen Sie mir bis zum 20. März 2024 mit, zu welchen Stichtagen Sie 2024 die Gremien im Sinne von § 28 GemHVO über den Vollzug des Haushalts 2024 informieren wollen. |
| 6. | Bis zum 15. Mai 2024 ist zudem eine Aufstellung vorzulegen, die erkennen lässt, wann die 2022, 2023 und 2024 geplanten investiven Maßnahmen umgesetzt wurden bzw. umgesetzt werden sollen und welchen Status diese Maßnahmen zum Stichtag 30. April 2024 haben (incl. Baukostenkontrolle). |
Der Haushaltsplan der Gemeinde Greifenstein für das Haushaltsjahr 2024 liegt zur Einsichtnahme
vom 22.01.2024 bis 30.01.2024
im Rathaus, Ortsteil Beilstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein, Zimmer 20, während der Dienststunden, öffentlich aus.
Die Einsichtnahme erfolgt während der Dienstzeiten nach Anmeldung unter Telefon Nr. 02779 / 91 24-25. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024 wird zudem auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Greifenstein, den 18.01.2024