Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KGG) in der Fassung der letzten Änderung vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Verbandsversammlung am 8. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 6.439.400 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 6.693.750 Euro
mit einem Saldo von — - 254.350 Euro
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 Euro
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 0 Euro
mit einem Saldo von — - 0 Euro
mit einem Fehlbetrag von — - 254.350 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 863.800 Euro
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 135.000 Euro
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 2.871.000 Euro
mit einem Saldo von — - 2.736.000 Euro
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.000.000 Euro
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 535.800 Euro
mit einem Saldo von — 1.464.200 Euro
mit einem Finanzmittelfehlbetrag von — - 408.000 Euro
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag in Höhe von 254.350 Euro aus. Entsprechend § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erfolgt der Ausgleich durch kumulierte Überschüsse aus den Vorjahren.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.
In allen vier Einrichtungsgebieten wird eine gesplittete Abwassergebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
| Sinn-Edingen | 2,39 Euro / m³ Frischwasser |
| Sinn-Edingen | 0,59 Euro / m² gebührenpflichtige Fläche |
| Greifenstein-Nenderoth | 5,23 Euro / m³ Frischwasser |
| Greifenstein-Nenderoth | 0,88 Euro / m² gebührenpflichtige Fläche |
| Herborn-Seelbach | 3,41 Euro / m³ Frischwasser |
| Herborn-Seelbach | 0,80 Euro / m² gebührenpflichtige Fläche |
| Herborn-Guntersdorf | 4,28 Euro / m³ Frischwasser |
| Herborn-Guntersdorf | 0,74 Euro / m² gebührenpflichtige Fläche |
Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung betragen für die Einrichtungsgebiete:
| Sinn-Edingen | 4,65 Euro / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Greifenstein-Nenderoth | 3,78 Euro / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Herborn-Seelbach | 3,58 Euro / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Herborn-Guntersdorf | 3,53 Euro / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Behandlungsanlage betragen für die Einrichtungsgebiete:
| Sinn-Edingen | 1,47 Euro / m² Geschossfläche |
| Greifenstein-Nenderoth | 1,02 Euro / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Herborn-Seelbach | 4,13 Euro / m² Geschossfläche |
| Herborn-Guntersdorf | 1,51 Euro / m² Geschossfläche |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Als erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO gelten Beträge, die im Einzelfall 10 v. H. des betreffenden Budgets, bei überplanmäßigen Ausgaben mindestens den Betrag von 100.000 Euro und bei außerplanmäßigen Ausgaben den Betrag von 50.000 Euro überschreiten.
Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO sind im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushaltsplans Investitionen mit einem Planansatz ab 300.000 Euro.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 Euro vor.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Finanzhaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 Euro vor.
Sinn-Edingen, 8. Dezember 2025
Öffentliche Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält in den §§ 2, 3 und 4 genehmigungspflichtige Bestandteile. Der Haushaltsplan ist auf der Homepage des Abwasserverbandes Mittlere Dill, www.av-md.de, veröffentlicht.
Sinn-Edingen, 8. Januar 2026
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung
Mit Schreiben vom 8. Januar 2026, Zeichen: 10.1-3-VAABG (KGG) teilte die Kommunal- und Finanzaufsicht des Lahn-Dill-Kreises, 35573 Wetzlar, folgendes mit:
Gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i. V. m. den §§ 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Abwasserverband Mittlere Dill" aufgrund der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 8. Dezember 2025 folgende
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
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| 1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro), |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zur Höhe von maximal |
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| 2.000.000 € (i. W.: zwei Millionen Euro) |
| c) | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von § 102 HGO in Höhe von |
|
| 500.000 € (i. W.: fünfhunderttausend Euro), |
Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung analog § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie mir bis zum 15. Februar 2026 zu übersenden. |
| 2. | An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch im Jahr 2026 wieder teilhaben und bitte Sie daher um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag. |