Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung am 15.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.467.683 EURO | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.428.771 EURO | |
| mit einem Saldo von | 38.912 EURO | |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EURO | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | --- EURO | |
| mit einem Saldo von | 0 EURO | |
| mit einem Überschuss von | 38.912 EURO | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 673.471 EURO | |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.010.000 EURO | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.018.138 EURO | |
| mit einem Saldo von | 3.008.138 EURO | |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.000.000 EURO | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 387.700 EURO | |
| mit einem Saldo von | 2.612.300 EURO | |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 277.633 EURO | |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.000.000 EURO festgesetzt.
Zusätzlich steht ein Kreditbetrag von 152.966 € auf Grundlage des Hessenkassegesetzes vom 28.04.2018 zur Aufnahme bei der WI-Bank zur Verfügung, welcher in Tranchen abgerufen werden kann.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 900.000 EURO festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 340 v. H. | |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 370 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 365 v. H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 15.12.2022 beschlossene Stellenplan.
§ 8
(1) Als im Umfang erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO und damit der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall.
(2) Die Investitionsmaßnahme Nr. 1201-1491A „Straßenbau Lockenbachsgraben Umlegung“ unterliegt einer Auszahlungssperre. Diese kann nur durch die Gemeindevertretung aufgehoben werden.
Greifenstein, den 21.12.2022 — Der Gemeindevorstand
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung der genehmigungsbedürftigen Inhalte der Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Greifenstein |
Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden, Verkehr
- Kommunal- und Finanzaufsicht –
| Datum: | 05. Januar 2023 |
| Unser Zeichen: | 15.1 - FA - 221.2 (532010) |
| Ansprechpartner: | Herr Kauferstein |
Gemäß den §§ 97a, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Greifenstein die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023 |
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von | |
|
|
| 3.000.000 € (i.W.: drei Millionen Euro) |
| b. | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zur Höhe von | |
|
|
| 900.000 € (i.W.: neunhunderttausend Euro) |
Die Satzung hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Bestandteile. Meine Genehmigung erfolgt gemäß §§ 92 Abs. 5, 103 und 105 HGO unter Auflagen:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Haushaltsbegleitverfügung ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 15. Februar 2023 zu übersenden. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ebenfalls zu übersenden. |
Der Haushaltsplan der Gemeinde Greifenstein für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme
vom 30.01.2023 bis 07.02.2023
im Rathaus, Ortsteil Beilstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein, Zimmer 10, während der Dienststunden, öffentlich aus.
Die Einsichtnahme erfolgt während der Dienstzeiten nach Anmeldung unter Telefon Nr. 02779 / 91 24-25. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023 wird zudem auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Greifenstein, den 26.01.2023