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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Greifenstein, Gemarkung Greifenstein

genordet, ohne Maßstab

Bebauungsplan „Waldhof“

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein hat den Bebauungsplan „Waldhof“ und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in ihrer Sitzung am 22.06.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden in der Gemeindeverwaltung Greifenstein, Bauverwaltung, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein-Beilstein während der üblichen Dienststunden

Montag

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Dienstag

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Mittwoch

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Freitag

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Gemeindevorstand

Bauleitplanung der Gemeinde Greifenstein, Gemarkung Greifenstein

Bebauungsplan „Waldhof“

Räumlicher Geltungsbereich