Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 S. 24), hat die Gemeindevertretung am 04.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.534.637 EURO |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 18.619.969 EURO |
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| mit einem Saldo von — 1.085.332 EURO |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.000 EURO |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — --- EURO |
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| mit einem Saldo von — 15.000 EURO |
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| mit einem Fehlbedarf von — 1.070.332 EURO |
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 1.070.332 € aus. Der Haushaltsausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren (Stand 31.12.2024: 6.224.700 €) sichergestellt (§ 23 und § 24 Abs. 2 GemHVO).
im Finanzhaushalt
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und |
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| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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| auf — - 285.300 EURO |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.834.000 EURO |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.299.200 EURO |
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| mit einem Saldo von — 465.200 EURO |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 500.000 EURO |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 434.000 EURO |
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| mit einem Saldo von — 66.000 EURO |
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| mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des |
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| Haushaltsjahres von — 684.500 EURO |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 500.000 EURO festgesetzt.
Zusätzlich steht ein Kreditbetrag von 152.966 € auf Grundlage des Hessenkassegesetzes vom 28.04.2018 zur Aufnahme bei der WI-Bank zur Verfügung, welcher in Tranchen abgerufen werden kann.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 900.000 EURO festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) | für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 270 v. H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 260 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 380 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 04.12.2025 beschlossene Stellenplan.
| (1) | Als im Umfang erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO und damit der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfend gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ab einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall. |
| (2) | Die Ertragsposition „Verkauf von Ökopunkten“ Sachkonto 5390100, Kostenstelle 13050210 wird mit einem Sperrvermerk versehen. Dieser kann nur durch die Gemeindevertretung aufgehoben werden. |
Greifenstein, den 05.12.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung (ABG)
der Haushaltssatzung 2026 der Gemeinde Greifenstein
Gemäß den §§ 97, 97a, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Greifenstein aufgrund der Beschlussfassung vom 4. Dezember 2025 folgende
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
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| 900.000 € (i. W.: neunhunderttausend Euro), |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von |
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| 500.000 € (i. W.: fünfhunderttausend Euro). |
Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 28. Februar 2026zu übersenden. |
| 2. | Da der vorhandene Arbeitsplan zur Aufarbeitung des Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen bisher nicht eingehalten wurde, erwarten wir von Ihnen die Vorlage einer überarbeiteten und verbindlichen Planung bis zum 31. März 2026. Der jeweilige Status sollte in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) integriert werden. An Ihrem Berichtswesen lassen Sie mich bitte zeitnah zu dem jeweiligen Stichtag teilhaben. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen. |
Der Haushaltsplan der Gemeinde Greifenstein für das Haushaltsjahr 2026 liegt zur Einsichtnahme
vom 02.02.bis 10.02.2026
im Rathaus, Ortsteil Beilstein, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein, Zimmer 20, während der Dienststunden, öffentlich aus.
Die Einsichtnahme erfolgt während der Dienstzeiten nach Anmeldung unter Telefon Nr. 02779 / 91 24-25. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2026 wird zudem auf der gemeindlichen Homepage veröffentlicht.
Greifenstein, den 29.01.2026