Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KGG) in der Fassung der letzten Änderung vom 11. Dezember 2019 (GVBL.S.416) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Verbandsversammlung am 7. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
| 6.765.900 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - | 6.873.300 € |
| mit einem Saldo von | - | 107.400 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
| 23.100 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | - | 5.500 € |
| mit einem Saldo von |
| 17.600 € |
| mit einem Fehlbetrag von | - | 89.800 € |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
| 835.750 € |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
| 745.165 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - | 4.319.000 € |
| mit einem Saldo von | - | 3.573.835 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
| 2.000.000 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - | 452.800 € |
| mit einem Saldo von |
| 1.547.200 € |
| mit einem Finanzmittelfehlbetrag von | - | 1.190.885 € |
| festgesetzt. | ||
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbetrag in Höhe von 89.800 € aus. Entsprechend § 24 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erfolgt der Ausgleich durch kumulierte Überschüsse aus den Vorjahren.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
Im Haushaltsjahr 2024 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
In allen vier Einrichtungsgebieten wird eine gesplittete Abwassergebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
| Sinn-Edingen | 2,42 € / m³ Frischwasser |
| Sinn-Edingen | 0,61 € / m² gebührenpflichtige Fläche |
| Greifenstein-Nenderoth | 5,30 € / m³ Frischwasser |
| Greifenstein-Nenderoth | 0,75 € / m² gebührenpflichtige Fläche |
| Herborn-Seelbach | 3,34 € / m³ Frischwasser |
| Herborn-Seelbach | 0,81 € / m² gebührenpflichtige Fläche |
| Herborn-Guntersdorf | 3,97 € / m³ Frischwasser |
| Herborn-Guntersdorf | 0,72 € / m² gebührenpflichtige Fläche |
Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung betragen für die Einrichtungsgebiete:
| Sinn-Edingen | 4,65 € / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Greifenstein-Nenderoth | 3,78 € / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Herborn-Seelbach | 3,58 € / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Herborn-Guntersdorf | 3,53 € / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
Die Abwasserbeiträge für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Behandlungsanlage betragen für die Einrichtungsgebiete:
| Sinn-Edingen | 1,47 € / m² Geschossfläche |
| Greifenstein-Nenderoth | 1,02 € / m² Grundstücksfläche und Geschossfläche |
| Herborn-Seelbach | 4,13 € / m² Geschossfläche |
| Herborn-Guntersdorf | 1,51 € / m² Geschossfläche |
Die Umlagesätze für Investitionen gemäß § 20 Verbandssatzung betragen:
| für die Stadt Herborn | 72,08 % |
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| für die Gemeinde Sinn | 22,71 % |
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| für die Gemeinde Greifenstein | 5,21 % |
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(inkl. Klinik Waldhof)
| für die Stadt Herborn | 71,21 % |
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| für die Gemeinde Sinn | 26,48 % |
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| für die Gemeinde Greifenstein | 2,31 % |
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(inkl. Klinik Waldhof)
| für die Gemeinde Greifenstein | 100,00 % |
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| für die Stadt Herborn | 100,00 % |
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| für die Stadt Herborn | 100,00 % |
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Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Als erheblich im Sinne des § 100 (1) Satz 3 HGO gelten Beträge, die im Einzelfall 10 v. H. des betreffenden Budgets, bei überplanmäßigen Ausgaben mindestens den Betrag von 100.000 € und bei außerplanmäßigen Ausgaben den Betrag von 50.000 € überschreiten.
Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 GemHVO sind im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushaltsplans Investitionen mit einem Planansatz ab 300.000 €.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.
Ein erheblicher Fehlbetrag im Finanzhaushalt nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO liegt bei einem Fehlbetrag von mehr als 300.000 € vor.
Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, für die in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehene Liquiditätskredite Angebote einzuholen und entsprechende Kreditverträge abzuschließen. Der Verbandsversammlung ist in der nächsten Sitzung über die Kreditaufnahme zu berichten.
Sinn-Edingen, 7. Dezember 2023
Öffentliche Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit gemäß § 97 HGO öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält in § 2 „Gesamtbetrag der Kredite“ sowie in § 4 „Aufnahme von Liquiditätskrediten“ genehmigungspflichtige Bestandteile. Der Haushaltsplan kann in der Zeit vom 2. Januar 2024 bis einschließlich 10. Januar 2024 nach vorheriger Terminabsprache in der Geschäftsstelle des Abwasserverbandes Mittlere Dill, 35764 Sinn-Edingen, In den Wassern 1, eingesehen werden.
Sinn-Edingen, 12. Dezember 2023
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023, Zeichen: 15.1.-VA-232.1 (KGG) teilte die Kommunal- und Finanzaufsicht des Lahn-Dill-Kreises, 35573 Wetzlar, folgendes mit:
Gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i. V. m. den §§ 103 u. 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), erteile ich dem Verbandsvorstand des Zweckverbandes „Abwasserverband Mittlere Dill" die
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach § 2 der HH-Satzung gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000.000 € (i. W.: Zwei Millionen Euro) |
| b. | des Höchstbetrages der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 4 der HH-Satzung gemäß § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € (i. W.: eine Million Euro) |
| 1. | Ein Zeit- und Arbeitsplan zur weiteren Aufarbeitung des Prüfungsrückstands bei den Jahresabschlüssen ist bis zum 31. Januar 2024 vorzulegen. |
| 2. | Die ABG incl. Begleitverfügung sind der Verbandsversammlung analog § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung bitte ich bis zum 15. Januar 2024 zu übersenden. |
| 3. | An dem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte um Übersendung der Berichte innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag. |