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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abwasserverband Mittlere Dill - Änderungssatzung zur Verbandssatzung

Abwasserverband Mittlere Dill

XI. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 26.02.2001

Die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Mittlere Dill hat in Ihrer Sitzung am 9. Dezember 2024 folgende XI. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 26.02.2001 beschlossen:

Artikel I - Änderung der Verbandssatzung

a)

§ 1 wird wie folgt gefasst:

Die Stadt Herborn, die Gemeinde Sinn und die Gemeinde Greifenstein bilden einen Zweckverband auf Grund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I. Seite 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. I. Seite 83, 88).

b)

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

c)

§ 8 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Bei der Einberufung der Verbandsversammlung müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens fünf volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist bei Wahlen und Änderung der Verbandssatzung unzulässig.

d)

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Für alle Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den betreffenden Verbandsmitgliedern Stellvertreter bestimmt. Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung bestimmt.

e)

§ 13 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Geschäftsführer ist Bediensteter des Abwasserverbandes und wird vom Vorstand berufen (§ 12 Abs. 2 Ziff. 7).

f)

§ 14 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Verbandsvorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr ein. Bei der Einberufung des Vorstandes müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

g)

§ 15 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.

h)

§ 15 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer der Vorstandssitzung zu unterschreiben. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift zu übersenden.

i)

§ 18 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteter.

j)

§ 20 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen

k)

§ 24 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Alle Veröffentlichungen des Zweckverbandes werden amtlichen Bekanntmachungsorganen der Mitglieder entsprechend der Festlegung in der jeweiligen Hauptsatzung des Mitglieds bekannt gemacht.

l)

§ 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Sie gelten mit dem Ablauf des Tages, an dem sie in allen Bekanntmachungsorganen der Mitglieder veröffentlicht sind, als bekannt gemacht.

Artikel II - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Verbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinn-Edingen, 9. Dezember 2024

Siegel

gez.
Katja Gronau
Verbandsvorsitzende