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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abwasserverband Mittlere Dill - Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung

Abwasserverband Mittlere Dill

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S.582) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Mittlere Dill in der Sitzung am 9. Dezember 2024 folgende

XVI. Änderungssatzung

zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2014

beschlossen:

Artikel I - Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

1.

In § 24 Abs. 1 wird der Satz 3 wie folgt neu gefasst:

Sie beträgt für jeweils einen vollen m² in den Einrichtungsgebieten nach § 1 a - d

-

Sinn-Edingen

-

Herborn-Guntersdorf

-

Herborn-Seelbach

-

Greifenstein-Nenderoth

2.

In § 26 Abs. 1 wird der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage in den Einrichtungsgebieten nach § 1 a - d

-

Sinn-Edingen

-

Herborn-Guntersdorf

-

Herborn-Seelbach

-

Greifenstein-Nenderoth

3.

§ 28 wird wie folgt neu gefasst:

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

a)

Schlamm aus Kleinkläranlagen

b)

Abwasser aus Gruben

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 62,21 € erhoben.

Artikel II - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Verbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinn-Edingen, 9. Dezember 2024

Siegel

gez.
Katja Gronau
Verbandsvorsitzende