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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinien zur Vereins- und Jugendförderung der Gemeinde Greifenstein gültig ab 01.01.2025 in der Fassung vom 12.12.2024

A - Präambel

Vereine nehmen in der Gesellschaft vielfältige Aufgaben in sozialen, kulturellen und sportlichen Bereichen wahr. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl. Somit unterstützen Vereine auch wirkungsvoll die Gemeinde Greifenstein und ihre Einwohnerinnen und Einwohner.

Die vielfältigen Möglichkeiten kommen den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere den Kindern und Jugendlichen der Gemeinde zugute. Die Vereine leisten somit einen wesentlichen Beitrag zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung sowie zum Erhalt und zur Weiterentwicklung von Kulturgut.

Leistungen der Vereine werden vorwiegend durch ehrenamtlich tätige Personen erbracht und sorgen somit in besonderem Maße für sozialen Zusammenhalt. Dieses Engagement zu fördern ist Ziel der nachfolgenden Richtlinien zur Vereins- und Jugendförderung der Gemeinde Greifenstein.

Die Gemeinde Greifenstein fördert somit Vereine nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der haushaltmäßig bereitgestellten Mittel. Auf eine gemeindliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Im Sinne des Gemeindehaushaltsrechts handelt es sich um eine Freiwilligkeitsleistung.

B - Hauptteil

B.1 Förderfähigkeit

(I) Vereine, die nachfolgende Kriterien erfüllen, können im Rahmen der Förderrichtlinien auf Antrag gefördert werden, sofern keine weiteren Gründe hiergegen sprechen:

a)

Der Vereinssitz befindet sich in Greifenstein.

b)

Der Verein steht grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern offen.

c)

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

d)

Der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt oder weist über die Satzung entsprechende Zielsetzungen nach.

e)

Der Mitgliederanteil von Bürgerinnen und Bürgern aus Greifenstein beträgt über 50%.

f)

Der Verein hat mehr als zehn Mitglieder.

g)

Der Verein besteht seit mindestens einem Jahr.

h)

Das Wirken des Vereins bezieht sich vordergründig auf das kulturelle, sportliche, gesellschaftliche und ökologische Leben innerhalb der Gemeinde Greifenstein.

Vereine, die den Kriterien nach B.1 (I) nur teilweise erfüllen, aber in den letzten drei Jahren nach der bisher gültigen Vereinsförderung der Gemeinde Greifenstein gefördert wurden, genießen eine Art Bestandsschutz bis einschließlich 2029. In diesem Zeitrahmen können die Vereine die übrigen Kriterien erfüllen oder scheiden anschließend aus der Vereinsförderung aus.

Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag, dem die Nachweise zu o.g. Kriterien beizufügen sind und im Antragsjahr gelten müssen. Nach Möglichkeit sollen geförderte Vereine sich mindestens einmal im Förderjahr an einer gemeindlichen Veranstaltung unentgeltlich beteiligen (z.B. im Rahmen der Ferienspiele).

Sind o.g. Voraussetzung nicht oder nicht mehr erfüllt, so ist dies vom antragsstellenden oder bereits geförderten Verein der Gemeindeverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen oder Zuschüsse sind der Gemeinde zu erstatten.

Bei wissentlich falschen Angaben erlischt die Förderfähigkeit des Vereins auf Dauer.

(II) Von der Förderfähigkeit ausgenommen sind grundsätzlich

a)

politische Parteien, Wählervereinigungen, Bürgerinitiativen u.ä.

b)

Vereinigungen mit kommerziellen Zielen

c)

Fördervereine anderer Vereine oder Vereinigungen, die ganz oder in Teilen selbst förderfähig nach B.1 (I) sind

d)

Religionsgemeinschaften

e)

Vereinigungen, deren Träger das Land, ein Landkreis bzw. eine Körperschaft oder Stiftung öffentlichen Rechts ist

f)

Fördervereine kommunaler Einrichtungen

B.2 - Wiederkehrende Förderungen

Auf Antrag erhalten förderfähige Vereine einen jährlichen Zuschuss

a)

in Höhe von 1,00 € je Mitglied; pauschal jedoch mindestens 50,- €.

b)

zusätzlich in Höhe von 5,00 € je Mitglied, das im Antragsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Grundlage für die Berechnung sind Nachweise der Vereine an überörtliche Vereinigungen oder Dachverbände gemeldete Jugendmitglieder oder Beitragsnachweise.

c)

Für die Bewirtschaftung ihrer Anlagen wie folgt:

(i)

Sportanlagen Fußball  —  500,- €

(ii)

Tennis je bespielbarer Platz  —  75,- €

(iii)

Schießsport je Bahn  —  50,- €

(iv)

sonstige Sportanlagen  —  200,- €

d)

Die Wasserkosten werden je zur Hälfte vom abnehmenden Verein (Verbraucher) und der Gemeinde Greifenstein getragen. Das bedeutet, dass der Verbraucher für die auf ihn entfallende Wassermenge die üblichen Gebühren (Kanal- und Wassergebühren) zu entrichten hat.

e)

Abweichend von a) und b) erhalten nachfolgend aufgeführte Vereine folgende Förderzuschüsse

(i)

Einsatzabteilungen Freiwilliger Feuerwehren  —  je 150,- €

(ii)

Jugendfeuerwehren bis zu 12 Mitgliedern  —  je 75,- €

(max. Alter der Mitglieder am Stichtag 01.01. des Jahres 18 Lebensjahre) ab dem 13. Mitglied zusätzlich 5,- € je Mitglied

(iii)

Heimat- und Verkehrsvereine, Geschichtsvereine  —  je 150,- €

(iv)

DRK Ortsgruppen  —  je 150,- €

(v)

Naturschutzvereine  — je 150,- €

(vi)

der Greifenstein-Verein  —  5.000,- €

B.3 - Einmalige Förderungen

Auf Antrag können Vereine weitere Förderungen erhalten:

a)

Für die Anschaffung von langlebigen Gegenständen, soweit sie in das Eigentum des Vereins übergehen und eine Nutzungsdauer von mindestens fünf Jahren garantieren, können Zuschüsse in Höhe von bis zu 15% gewährt werden.

Eine wiederholte Förderung gleicher Gegenstände ist im Zeitraum von fünf Jahren ausgeschlossen.

b)

Vereinsjubiläen werden in Abständen von 25 Jahren wie folgt gefördert:

(i)

25-jähriges Vereinsjubiläum  — 125,- €

(ii)

50-jähriges Vereinsjubiläum  —  250,- €

(iii)

75-jähriges Vereinsjubiläum  —  375,- €

(iv)

100-jähriges Vereinsjubiläum sowie alle

weiter folgenden Jubiläen  —  500,- €

Über Anträge nach Absatz a) und b) entscheidet der Gemeindevorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Übersteigen die Antragssummen die Haushaltsmittel zur Vereinsförderung, sollen die Anträge anteilig positiv beschieden werden.

B.4 - Investitionsförderung

a)

Investitionszuschüsse können grundsätzlich gewährt werden, wenn das Projekt vorher mit der Gemeinde abgestimmt wird. Der Zuschuss beträgt maximal 5% der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Die Gesamtfinanzierung muss vor Beginn der Maßnahme sichergestellt sein.

b)

Energetische Sanierungen von vereinseigenen Einrichtungen sollen hierbei vorrangig beschieden werden. Bei diesen kann der Zuschuss auf bis zu 10% steigen.

c)

Es besteht nach erfolgter Förderung eine Sperrfrist von fünf Jahren für gleiche oder ähnliche Maßnahmen des gleichen Vereins.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen nach B.4. Anträge sind nach Einzelfällen zu prüfen.

B.5 - Partnerschaftspflege

Bezuschussung von Vereinsfahrten zur Partnergemeinde

(I) Im Rahmen der Partnerschaftspflege erhalten die in der Anlage aufgeführten Vereine im Interesse der Vertiefung des Partnerschaftsgedankens für Fahrten zur Partnergemeinde einen Fahrtkostenzuschuss. Voraussetzung sind jedoch mindestens

a)

eine Teilnehmerzahl von 15 Personen und

b)

eine Aufenthaltsdauer in der Partnergemeinde von 2 Tagen.

(II) Der Fahrtkostenzuschuss ist zweckgebunden und beträgt pro Person und Fahrt 25,00 €. Er wird jedem Verein nur einmal im Zeitraum von 2 Jahren gewährt.

Die endgültige Abrechnung des Zuschusses erfolgt nach Beendigung der Fahrten, nach Vorlage

a)

eines Verwendungsnachweises, aus dem die Abrechnung der entstandenen Fahrtkosten sowie die Kostendeckung in Form des von den Fahrtteilnehmern zu entrichtenden Fahrpreises ersichtlich ist,

b)

der Teilnehmerliste unter Angabe des Namens und der Anschrift mit

Unterschrift des jeweiligen Fahrtteilnehmers.

(III) Bezuschussung von Delegationen aus der Partnergemeinde St. Andrä Wördern

Vereine, die Delegationen (mindestens 15 Personen) aus der Partnergemeinde zu Besuch erwarten, können einen Zuschuss beantragen, jedoch nur einmal in 2 Jahren. Der Zuschuss beträgt je Gast 25,00 €. Voraussetzung ist allerdings eine Mindestaufenthaltsdauer von 2 Tagen.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Beendigung der Begegnung und Vorlage der endgültigen Gästeliste.

Im Übrigen gilt B.5 (I) und (II).

B.6 Antragsstellung

Zuschüsse nach B.2 und B.3 sind grundsätzlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu beantragen.

Die Anträge sind nach Registrierung der Vereine vorzugsweise über das Online-Portal auf der Webseite der Gemeinde Greifenstein zu stellen. Alternativ erfolgt die Antragsstellung schriftlich und ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

B.7 Verwendungsnachweise

Der Zuwendungsempfänger hat der Gemeinde Greifenstein über die Investitionsförderungsmaßnahmen einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei nicht abgeschlossenen Maßnahmen ist ein Zwischenverwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum 31.01. des auf die Förderung folgenden Jahres vorzulegen.

Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird oder nicht rechtzeitig vorliegt. Außerdem ist der Zuschuss zurückzuzahlen, wenn die zugewendeten Beträge nicht den Richtlinien gemäß verwendet worden sind.

B.8 Schlussbestimmungen

a)

Über Anträge von Vereinen, die über dem finanziellen Rahmen dieser Richtlinien liegen, entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein.

b)

Die Nutzung gemeindlicher Immobilien ist den entsprechenden Satzungen zu entnehmen.

c)

Weitergehende Anträge im Rahmen der Haushaltsmittel zur Förderung können gestellt werden. Über die Umsetzung entscheidet der Gemeindevorstand.

C - Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 01.01.2002 in der Fassung vom 06.07.2006 außer Kraft.

Greifenstein, den 19.12.2024

Gemeinde Greifenstein
-Der Gemeindevorstand-
gez. Sander
Bürgermeisterin