Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. S. 24KAG), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473,475), der §§ 1 bis 5 a, 6 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl S. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein in der Sitzung am 04.12.2025 die 5. Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen.
Die Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert:
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr jährlich erhoben.
Die Gebühr beträgt
| ab 01.01.2026 bis 31.12.2026 | 0,64 € / m² | und |
| ab 01.01.2027 | 0,65 € / m² |
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Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch ab 01.01.2026 bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 6,69 €.
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.
Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³
| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen — 70,00 € |
| b) | Abwasser aus Gruben — 70,00 € |
Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- und Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € zu zahlen.
Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 30,00 € zu entrichten; für jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 10,00 €.
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzungsänderung tritt ab 01.01.2026 in Kraft.
Greifenstein, den 05.12.2025