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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Greifenstein

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Greifenstein zur Satzung der Gemeinde Greifenstein vom 04.12.2025 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Greifenstein.

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben

(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein in ihrer Sitzung am 04.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelten

sowie der Kostenpauschale

(1)

Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Greifenstein aufgenommenen Kinder haben die Sorgeberechtigten Kostenbeiträge und Kostenerstattungen für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) sowie eine Kostenpauschale zu entrichten.

(2)

Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes/der Kinder in der Tageseinrichtung sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung angebotene Mittagsversorgung und die Kostenpauschale.

Soweit durch Ferien- oder Schließzeiten eine Aufnahme zum 1. des Monats nicht möglich ist, kann der Kostenbeitrag sowie das Verpflegungsentgelt auf 50 % des vollen Beitrages ermäßigt werden.

Vorstehende Regelung kann auch bei Abmeldung von schulpflichtigen Kindern Anwendung finden.

Die Kostenbeiträge sind auch während der Eingewöhnung der Kinder in die Tageseinrichtung in voller Höhe zu entrichten.

(4)

Die Kostenpauschale wird für die Verabreichung von Getränken, Frühstück und Bastelmaterial erhoben.

§ 2

Kostenbeitrag

Der monatliche Kostenbeitrag wird wie folgt festgesetzt:

(1)

Für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr

a.

Gültig ab — 01.01.2026

bei einer Betreuungszeit

bis 13:00 Uhr

(172,60 €) max. Gebühr

pro Std. 28,80 €

tägl. Betr. Zeit 6 Std.

bei einer Betreuungszeit

bis 14:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 7 Std.

bei einer Betreuungszeit bis 16:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 9 Std.

bei einer Betreuungszeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (nicht kombinierbar mit den vorstehenden Betreuungszeiten)

tägl. Betr. Zeit 2 Std.

b.

Für Kinder bis zum 3. Lebensjahr (Der Monat in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, wird mit dem Kostenbeitrag nach 1.a berechnet)

Gültig ab — 01.01.2026

bei einer Betreuungszeit bis 13:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 6 Std.

bei einer Betreuungszeit bis 14:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 7 Std.

bei einer Betreuungszeit bis 16:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 9 Std.

bei einer Betreuungszeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (nicht kombinierbar mit den vorstehenden Betreuungszeiten)

tägl. Betr. Zeit 2 Std.

c.

Kinder, die vormittags (Betreuungszeit bis 13:00 Uhr) betreut werden, können auch tageweise maximal bis zu 3 Tage wöchentlich eine erweiterte Betreuung erfahren.

Der Kostenbeitrag hierfür wird auf 12,50 € täglich festgesetzt, wobei der Anteil der Mittagsverpflegung 3,50 € beträgt.

d.

Für Kinder, die bis 14:00 bzw. 16:00 Uhr angemeldet sind, besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung.

(2)

Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Tageseinrichtung der Gemeinde, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite Kind und jedes weitere Kind ab dem vollendeten 3. Lebensjahr

a.

Gültig ab — 01.01.2026

bei einer Betreuungszeit

bis 13:00 Uhr

(86,30 €) max. Gebühr pro Std. 14,40 €

tägl. Betr. Zeit 6 Std.

bei einer Betreuungszeit

bis 14:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 7 Std.

bei einer Betreuungszeit

bis 16:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 9 Std.

bei einer Betreuungszeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

(nicht kombinierbar mit den vorstehenden Betreuungszeiten)

tägl. Betr. Zeit 2 Std.

b.

Für Zweitkinder und jedes weitere Kind bis zum 3. Lebensjahr (Der Monat in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, wird mit dem Kostenbeitrag nach 2.a berechnet)

Gültig ab — 01.01.2026

bei einer Betreuungszeit bis 13:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 6 Std.

bei einer Betreuungszeit bis 14:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 7 Std.

bei einer Betreuungszeit bis 16:00 Uhr

tägl. Betr. Zeit 9 Std.

bei einer Betreuungszeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

(nicht kombinierbar mit den vorstehenden Betreuungszeiten)

tägl. Betr. Zeit 2 Std.

c.

Die Regelungen nach Abs. 2 gelten nicht soweit das Erstkind einer Familie das 3. Lebensjahr vollendet hat und bereits im Rahmen einer Beitragsfreistellung nach dem Kinderförderungsgesetz frei gestellt ist.

(3)

Werden die vertraglich von den Erziehungsberechtigten gebuchten Betreuungszeiten nicht eingehalten, ist für jede weitere angefangene Stunde eine Gebühr von 10,00 € fällig.

(4)

Soweit das Land Hessen gemäß § 32 c HKJGB der Gemeinde Greifenstein jährlichZuweisungen für die Freistellung von den Kostenbeiträgen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung der Kostenbeiträge § 2, Abs. 1 und 2 gültig ab 01.01.2026.

§ 3

Verpflegungsentgelt, Kostenpauschale

(1)

Das Verpflegungsentgelt für die Mittagsversorgung wird auf 70,00 €/Monat festgesetzt.

(2)

Die Kostenpauschale beträgt monatlich 6,00 €.

§ 4

Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Beitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Beitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt werden jeweils am 1. des folgenden Monats für den laufenden Monat fällig und werden zu diesem Termin abgebucht bzw. sind zu überweisen.

(3)

Der tageweise Zukauf von Betreuung und Mittagessen wird monatlich abgerechnet und mit den Kostenbeiträgen des übernächsten Monats zur Zahlung fällig.

(4)

Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgeltsind bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage,) weiterzuzahlen.

(5)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht besuchen, entfällt die Entrichtung der Kostenbeiträge für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(6)

Die Kostenpauschale wird in einer Summe direkt in der Tageseinrichtung erhoben.

(7)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO.

(8)

Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Sorgeberechtigten.

§ 5

Übernahme der Kostenbeiträge

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 26.06.2018 einschließlich der hierzu erlassenen Änderungssatzungen.

Greifenstein, den 09.12.2025

Gemeinde Greifenstein
-Der Gemeindevorstand-
gez. Sander
Bürgermeisterin