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Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Greifenstein

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl.2024, Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Greifenstein in ihrer Sitzung am 04.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Tageseinrichtungen für Kinder werden von der Gemeinde Greifenstein als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2)

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Sorgeberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach der jeweiligen pädagogischen Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten und Aufnahmekriterien

(1)

Die Tageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des Melderechts) haben und mit dem/der/den Sorgeberechtigten im Ortsgebiet wohnen, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Tageseinrichtung/Gruppe besteht nicht.

(2)

Für die Platzvergabe sind folgende Kriterien maßgeblich:

-

Das Alter der Kinder: ältere vor jüngeren Kindern

-

Der/die Erziehungsberechtigte(n) gehen einer Erwerbstätigkeit nach, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung.

-

Die soziale Situation der Eltern, sofern diese eine Aufnahme dringend erforderlich macht.

-

Geschwisterkinder die bereits die Tageseinrichtung besuchen.

Die Anzahl der möglichen Ganztagsplätze (Betreuungszeiten über 6 Std.) richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort. Deren Platzvergabe erfolgt nach dem individuell nachgewiesenen Bedarf. Dafür sind folgende Kriterien maßgebend:

-

Der/die Sorgeberechtigte(n) gehen einer Berufstätigkeit nach, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung.

-

Erzieherische Gründe oder spezieller Förderbedarf (Nachweis durch die sozialen Fachdienste beim Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises).

-

Kinder, deren Mutter oder Vater die Pflege/Betreuung einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen ausübt.

Der/die Sorgeberechtige(n) haben die Gemeinde Greifenstein unverzüglich über den Wegfall der vorgenannten Bedarfskriterien zu informieren. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde Greifenstein einen aktuellen Nachweis über das Bestehen bzw. Fortbestehen der Bedarfskriterien vorzulegen.

Sollten im Einzelfall tatsächliche soziale Härten bzw. Gründe vorliegen, die von den in Abs.2 genannten Gründen zur bevorzugten Aufnahme von Kindern bzw. zur Vergabe von Ganztagsplätzen nicht erfasst sind, können diese ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern wird vom Träger im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung getroffen.

(3)

Sollte die Aufnahme in der Wunsch-Tageseinrichtung aufgrund einer Vollbelegung nicht möglich sein, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

In solchen Fällen kann die Betreuung in einer anderen Tageseinrichtung oder in der Tagespflege, sofern es dort noch freie Plätze gibt, stattfinden.

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Tageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

Betroffene Kinder können jedoch in einer anderen Tageseinrichtung der Großgemeinde aufgenommen werden, sofern es dort noch freie Plätze gibt. Ist dies nicht der Fall kann die Betreuung durch Tagesmütter in Betracht gezogen werden.

(4)

Für Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, richtet sich die Aufnahme nach den Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des Bundesinstitutes für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten.

(5)

Kinder, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, können aufgenommen werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII sowie die Rahmenvereinbarung für Integrationsplätze zu beachten.

(6)

Sind Plätze in Tageseinrichtungen frei, die längerfristig nicht mit Kindern, die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Greifenstein haben, belegt werden können, so ist auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme von Absatz 1 möglich.

§ 4

Betreuungszeiten

(1)

Die Tageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.

Es bestehen folgende Betreuungsmodelle:

7:00 Uhr bis 13:00 Uhr (6 Std. Regelbetreuung)

7:00 Uhr bis 14:00 Uhr (7 Std. verlängerte Betreuung)

7:00 Uhr bis 16:00 Uhr (9 Std. Ganztagsbetreuung)

Die Öffnungszeiten der Krippe sind montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Es bestehen folgend Betreuungsmodelle:

7:00 Uhr bis 13:00 Uhr (6 Std. Regelbetreuung)

7:00 Uhr bis 14:00 Uhr (7 Std. verlängerte Betreuung)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(2)

Die Tageseinrichtungen für Kinder können während der festgelegten Schulferien im Land Hessen wie folgt geschlossen werden:

-

in den Sommerferien bis zu drei Wochen

-

in den Osterferien bis zu einer Woche

-

in den Winterferien bis zu zwei Wochen

Unabhängig hiervon bleiben die Tageseinrichtungen zwischen Weihnachten und Neujahr eines jeden Jahres geschlossen.

Während der o. a. Schließzeiten wird im Bereich der Gemeinde Greifenstein -auch in Absprache mit der Leitung der Ev. Kindertagesstätte Beilstein - ein Notdienst angeboten (ausgenommen die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr).

(3)

Wenn das Betreuungspersonal an Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungs-, und Betriebsveranstaltungen der Gemeinde Greifenstein usw. teilnimmt, bleibt die Tageseinrichtung an diesen Tagen ebenfalls geschlossen.

(4)

Für Dienstgespräche bleibt die Tageseinrichtung einmal im Monat ab 14:00 Uhr geschlossen.

(5)

Bei Festen und Veranstaltungen der Tageseinrichtung bleibt diese an den betreffenden Tagen ab 14:00 Uhr geschlossen.

(6)

Einmal im Jahr, in der Regel vor den Sommerferien findet in der Tageseinrichtung ein Desinfektionstag statt. An diesem Tag bleibt die Tageseinrichtung geschlossen.

(7)

Bekanntgaben erfolgen durch die Kita- App, Informationsblätter und Aushang in der Tageseinrichtung sowie im Rahmen von Elternabenden.

(8)

Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen.

Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks, etc. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.

§ 5

Aufnahme

(1)

Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden und Kinder aus Familien, in denen nicht nur vorübergehend ansteckende Krankheiten vorkommen, werden in die Tageseinrichtungen für Kinder nur aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

(2)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben.

(3)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4)

Die Sorgeberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(5)

Kinder mit vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen.

(6)

Kinder mit nicht nur vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen nicht nur vorübergehende ansteckende Erkrankungen vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

(7)

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Gemeinde Greifenstein.

(8)

Mit der Anmeldung erkennen die Sorgeberechtigten diese Satzung und die Kostenbeitragssatzung an.

(9)

Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung nur besuchen, wenn die in § 3 Abs. 4 zitierten Empfehlungen dem nicht entgegenstehen.

§ 6

Pflegerische Fürsorge

(1)

Die Kinder sind gepflegt und zweckmäßig der Jahreszeit entsprechend gekleidet in die Tageseinrichtung zu bringen.

(2)

Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Tageseinrichtung verpflichtet.

Bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung soll das Kind vorsorglich einige Tage zu Hause bleiben.

Bei Magen-, Darm- und Fieberinfekten ist die Aufnahme frühestens 48 Stunden nach Abklingen der Symptome möglich.

Grundsätzlich sind bei meldepflichtigen Erkrankungen die Vorgaben des Gesundheitsamtes maßgebend.

(3)

Erkrankt ein Kind während des Besuches, hat die Leitung der Tageseinrichtung die Eltern bzw. Sorgeberechtigten zu informieren. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind umgehend aus der Tageseinrichtung abgeholt wird.

(4)

Einwegwindeln und Pflegeartikel für Wickelkinder sind der Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

(5)

Die Medikamentengabe durch das Personal ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Bei chronischen Erkrankungen ist die Gabe nur auf ärztliche Anweisung möglich.

§ 7

Pflichten der Sorgeberechtigten

(1)

Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der gegenseitigen Erziehungspartnerschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften verpflichtet.

Sie haben insbesondere die Vorschriften dieser Satzung sowie einer ggf. nach § 1 Abs. 1 erlassenen Hausordnung des Trägers einzuhalten.

(2)

Die Kinder sollen die Tageseinrichtung regelmäßig und pünktlich, bis spätestens 9:00 Uhr (Türschließzeit), besuchen.

Bringzeiten nach 9:00 Uhr können nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Absprache erfolgen.

(3)

Im Verhinderungsfall haben die Sorgeberechtigten das Kind umgehend, jedoch spätestens bis 9:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Dauer der Abwesenheit bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

(4)

Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung pünktlich wieder ab.

(5)

Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Tageseinrichtung verlassen dürfen.

(6)

Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es ist dem Betreuungspersonal untersagt, die Kinder im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Hause zu bringen oder von zu Hause abzuholen.

Geschwisterkinder sind frühestens ab dem 18. Lebensjahr zu Abholung berechtigt.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)

Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(9)

Bei Verstoß gegen die in den Absätzen 1 bis 8 geregelten Pflichten kann das Betreuungspersonal die Übernahme des Kindes verweigern oder eine sofortige Abholung durch die Sorgeberechtigten veranlassen.

§ 8

Pflichten der Leitung von Tageseinrichtung für Kinder

(1)

Die Leitung der Tageseinrichtung gibt den Sorgeberechtigten der Kinder nach Absprache Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)

Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung der Tageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.

Die Leitung der Tageseinrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.

§ 9

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 10

Versicherung

(1)

Das Kind ist gegen Unfälle, die ihm im Gebäude und auf dem Grundstück der Tageseinrichtung sowie bei Spaziergängen und sonstigen Veranstaltungen der Tageseinrichtung zustoßen, im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages versichert.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet ebenfalls für Unfälle auf dem Hinweg zur Tageseinrichtung und auf dem Rückweg von der Tageseinrichtung.

(2)

Für Sachschäden am Eigentum des Kindes, welche durch ein Verschulden der Gemeinde Greifenstein oder ihrer Bediensteten herbeigeführt wird, haftet die Gemeinde Greifenstein.

(3)

Für Schäden, die durch Unfolgsamkeit des Kindes entstehen oder willkürlich von ihm verursacht werden, können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haftbar gemacht werden.

(4)

Für vom Kind mitgebrachte und in der Tageseinrichtung abhanden gekommene Gegenstände wird nicht gehaftet.

§ 11

Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung wird von den Sorgeberichtigten ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12

Abmeldung

(1)

Die Abmeldung eines Kindes ist schriftlich bei der Leitung der Tageseinrichtung vorzunehmen. Abmeldungen können nur zum Monatsende erfolgen und müssen bis zum letzten Kalendertag des Vormonats vorliegen.

(2)

Innerhalb der letzten 2 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z. B. Wegzug aus der Gemeinde) erfolgen.

(3)

Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bürgermeister. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)

Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Tageseinrichtung fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Sorgeberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden.

(5)

Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.

§ 13

Ausschluss

(1)

Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden.

Eine derartige Belastung kann beispielsweise auch dadurch eintreten, dass sich die körperliche und/oder geistige Verfassung des Kindes während des bestehenden Betreuungsverhältnisses derart ändert, dass eine fachliche und dem körperlichen und geistigen Wohl des Kindes gerecht werdende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2)

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann darüber hinaus aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn

a.

die Satzung oder die Hausordnung durch die Sorgeberechtigten nicht beachtet oder nicht eingehalten wird,

b.

eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten des Kindes vorliegt,

c.

eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten vorliegt,

d.

eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

e.

eine Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungseheblich waren erfolgte oder

f.

die Fortführung des Betreuungsverhältnisses durch unwahre Angaben oder Nichtmitteilung von betreuungsrelevanten Änderungen erfolgt.

In den Fällen des § 13, Abs. 2 a-d kann auch eine vorübergehende Suspendierung durch die Leitung der Tageseinrichtung erfolgen.

(3)

Ein Ausschluss kann auch erfolgen bei unregelmäßigen Anwesenheitszeiten und/oder wiederholtem unentschuldigtem Fehlen, wenn dadurch die Kontinuität der Betreuung nicht gewährleistet werden kann oder der Betriebsablauf der Tageseinrichtung gestört wird.

(4)

Werden Zahlungen nach der Kostenbeitragssatzung zweimal nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Kind nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII von der Betreuung ausgeschlossen werden.

§ 14

Gespeicherte Daten

(1)

Für die Begründung und Durchführung des Betreuungsverhältnisses sowie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages werden nachfolgende personenbezogene Daten in schriftlicher Form, digital oder durch Foto- und Filmaufnahmen erhoben, gespeichert und verarbeitet:

1.

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,

2.

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,

3.

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.

Beschäftigungsnachweis der Sorgeberechtigten nach § 3 Abs. 2) der Satzung,

5.

Angaben zum Impfstatus des Kindes,

6.

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

7.

Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,

8.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,

9.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Die Sorgeberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsdokumentationen anfertigt, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Sorgeberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Sorgeberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

Dazu werden erfasst:

persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehender Sorgeberechtigter),

evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

Foto- oder Videodokumentation, soweit eine Einverständniserklärung hierzu vorliegt.

(2)

Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird, sofern erforderlich, gesondert eingeholt.

(3)

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Greifenstein soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DSGVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung vom 26.06.2018 einschließlich der hierzu erlassenen Änderungssatzungen.

Greifenstein, den 09.12.2025

Gemeinde Greifenstein
- Der Gemeindevorstand -
gez. Sander
Bürgermeisterin