Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Mittlere Dill am 08.12.2025 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
Die in dieser Entschädigungssatzung verwendete Sprachform gilt für alle Geschlechter gleichermaßen.
| (1) | Mitglieder der Verbandsversammlung, Mitglieder des Verbandsvorstandes und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 25,00 Euro pro angefangene Stunde der Tätigkeit der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreter des Verbandes entsandt worden sind. |
| Der Ersatzanspruch ist beschränkt auf die Zeit von montags bis freitags 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. |
| Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Verbandsversammlung gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. |
| (2) | Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand an. Im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. |
| (3) | Als Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. |
| (4) | Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. |
| (5) | Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 50,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 250,00 Euro nicht übersteigen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreter des Abwasserverbandes entsandt worden sind. |
| (2) | Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges. |
| (3) | Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. |
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung, der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter des Verbandes entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten, folgende Aufwandsentschädigung: | |
| - | Mitglieder der Verbandsversammlung — 30,00 Euro |
| - | Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder — 30,00 Euro |
| - | Zu Beratungen zugezogene Sachverständige — 30,00 Euro |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um folgende Beträge erhöht. | |
| Diese betragen für | |
| - | den Vorsitzenden der Verbandsversammlung pro Sitzungstag — 40,00 Euro |
| - | den Vorsitzenden des Abwasserverbandes pro Monat — 200,00 Euro |
| - | das Vorstandsmitglied im Vertretungsfall des Verbandsvorsitzenden pro Tag — 5,00 Euro |
| (3) | Der Anspruch auf den monatlichen Betrag entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden. | |
| (4) | Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. | |
| (5) | Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro. | |
| (1) | Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. |
| (2) | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn der Vorsitzende der Verbandsversammlung die Dienstreise vorher zugestimmt hat. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung entscheidet über seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung der Verbandsversammlung anzurufen. |
| (3) | Dienstreisen von Vorstandsmitgliedern werden von dem Verbandsvorsitzenden genehmigt. Der Verbandsvorsitzende entscheidet über seine Teilnahme selbst. |
| (4) | Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. |
| (1) | Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 4 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. |
| (2) | Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Verbandsvorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. |
Die in § 3 festgelegten Beträge der Aufwandsentschädigungen werden entsprechend der prozentualen tariflichen Veränderungen des Einkommens eines Angestellten im öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) der Entgeltgruppe 13/Stufe 6, die ab dem 01.01.2026 wirksam werden, angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Wirksamwerden der tariflichen Änderung zum 01.01. des Folgejahres, erstmals zum 01.01.2027.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung des Abwasserverbandes Mittlere Dill vom 24.10.2001 außer Kraft.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Verbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Entschädigungssatzung des Abwasserverbandes Mittlere Dill wird hiermit ausgefertigt.
Sinn-Edingen, 8. Dezember 2025
Siegel