Titel Logo
Mitteilungsblatt der Gemeinde Greifenstein
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung Abwasserverband Mittlere Dill

Abwasserverband Mittlere Dill

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBI. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl 2025 Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Mittlere Dill in der Sitzung am 8. Dezember 2025 folgende

XVII. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 01.01.2014

beschlossen:

Artikel I - Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

1.

In § 24 Abs. 1 wird der Satz 3 wie folgt neu gefasst:

Sie beträgt für jeweils einen vollen m² in den Einrichtungsgebieten nach § 1 a - d

-

Sinn-Edingen

-

Herborn-Guntersdorf

-

Herborn-Seelbach

-

Greifenstein-Nenderoth

2.

In § 26 Abs. 1 wird der Satz 2 wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage in den Einrichtungsgebieten nach § 1 a - d

-

Sinn-Edingen

-

Herborn-Guntersdorf

-

Herborn-Seelbach

-

Greifenstein-Nenderoth

3.

§ 28 wird wie folgt neu gefasst:

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

a)

Schlamm aus Kleinkläranlagen  — 60,46 Euro

b)

Abwasser aus Gruben  — 44,84 Euro

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 63,89 Euro erhoben.

Artikel II - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Verbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinn-Edingen, 8. Dezember 2025

gez.

Siegel

Lukas Winkler
Verbandsvorsitzender