Übersichtskarte: Lage des räumlichen Geltungsbereichs zum Bebauungsplan „Ulmbachtalsperre, 1. Änderung“
In dem Bebauungsplan „Ulmbachtalsperre“ aus dem Jahr 1982 ist im Zufahrtsbereich zur Landesstraße (L 3282) nahe der Staumauer ein Baufenster (Sanitäranlagen, Verwaltung, Kiosk) festgesetzt. Diese Festsetzung wurde nie vollzogen, der Standort ist für ein Zweckgebäude nicht geeignet. Betreiberseitig wurde nach entsprechender Genehmigung an anderer Stelle ein Gebäude errichtet, dem auch gastronomische Außenanlagen zugeordnet sind. Für eine dauerhafte Genehmigung der baulichen Anlagen ist als planungsrechtliche Rechtsgrundlage eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans „Ulmbachtalsperre“ wird mit Begründung in der Zeit von Montag, 22.12.2025 bis einschließlich Freitag, den 30.01.2026 im Internet veröffentlicht.
Die Planunterlagen werden während der Auslegungsfrist auf dem zentralen Internetportal des Landes unter https://bauleitplanung.hessen.de eingestellt.
Die Planunterlagen können während der Beteiligungsfrist unter folgenden Internetadressen abgerufen und eingesehen werden:
Gemeinde Greifenstein:
https://www.greifenstein.de/gewerbe-grundstuecksmarkt/aktuelle-bauleitplanung.html
KUBUS planung:
https://www.kubus-group.com/beteiligungsverfahren.
Ergänzend wird der Planentwurf mit Begründung in der Beteiligungsfrist während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Gemeindeverwaltung, Herborner Straße 38, 35753 Greifenstein-Beilstein (Zimmer 10, 1. Stock), öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen zu der Planung können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an die Gemeinde übermittelt werden (per Mail an die Gemeindeverwaltung: mail@greifenstein.deoder an stadtplanung@kubus-group.com), können bei Bedarf aber auch schriftlich an die Gemeinde gesendet werden (Adresse s.o.).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die Vorbereitung und Durchführung der gesetzlichen Beteiligungsschritte wurde einem privaten Planungsbüro (Einschaltung eines Dritten gemäß § 4b Baugesetzbuch) übertragen.
Greifenstein, den 17.12.2025