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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Gladenbach, Stadtteil Weidenhausen

Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Kirchstraße“

- Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB -

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 16.03.2023 die Ergänzungssatzung „Kirchstraße“ (Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB) nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach wird die Ergänzungssatzung „Kirchstraße“ ortsüblich bekannt gemacht. Sie tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Ergänzungssatzung wird mit Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, Fachbereich IV, 35075 Gladenbach, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis nach § 44 BauGB

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.

Hinweis nach § 215 BauGB

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen der Ergänzungssatzung unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung geht aus der nachstehenden Karte hervor (gestrichelt umrandeter Bereich).

Gladenbach, den 22.03.2023

Peter Kremer
Bürgermeister