– gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB –
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 21.03.2024 die Ergänzungssatzung „Margaretenhof“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach tritt mit dieser Bekanntmachung die Ergänzungssatzung „Margaretenhof“ in Kraft.
Die Ergänzungssatzung wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Bauamt, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen der Ergänzungssatzung unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Ergänzungssatzung gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Ergänzungssatzung gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(Planteil – unmaßstäblich)
Stadt Gladenbach, den 11.04.2024