Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass vor Grundstücken Bordsteinrampen ausgelegt wurden. Für die Auslegung einer solchen bedarf es nach § 16 Abs. 1 HStrG einer Sondernutzungserlaubnis.
Die Rampen beeinträchtigen die Entwässerung der Straße und können bei Starkregenereignissen zur Überflutung von Privatgrundstücken führen.
Zu dem stellen die Rampen im Rahmen des Winterdienstes ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Sollte eine Rampe ungünstig vom Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen und Sach- oder Personenschäden verursachen. Wir bitten die Rampen daher umgehend zu entfernen.
Gladenbach, 04.05.2023