Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung am 16.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 29.122.959 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 30.640.099 EUR | |
| mit einem Saldo von | -1.517.140 EUR | |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR | |
| mit einem Saldo von | 0 EUR | |
| mit einem Fehlbedarf von | -1.517.140 EUR | |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -1.069.836 EUR | |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.273.230 EUR | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.596.864 EUR | |
| mit einem Saldo von | -2.323.634 EUR | |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.323.634 EUR | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 981.445 EUR | |
| mit einem Saldo von | 1.342.189 EUR | |
| mit einem | ||
| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres | ||
| von | -2.051.281 EUR | |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
— 2.323.634 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 9.000.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 350,00 % | |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 475,00 % | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400,00 % | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 16.03.2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind erheblich, wenn sie im Ergebnis- und Finanzhaushalt den Betrag von 75.000 € übersteigen.
Die gesetzliche Verpflichtung des Magistrates gemäß § 100 HGO, der Stadtverordnetenversammlung von bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen alsbald Kenntnis zu geben, bleibt hiervon unberührt.
Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 62 - 65 des Kommunalen Verwaltungs-kontenrahmen) sind Produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig und fallen nicht in die Budgetverantwortlichkeit des jeweiligen Produktverantwortlichen. Sie bilden den Deckungskreis 4000, der in die Budgetverantwortlichkeit der Fachbereichsleiterin der Hauptverwaltung fällt.
Zahlungswirksame Mehrerträge berechtigen innerhalb eines Teilhaushaltes zu zahlungswirksamen Mehraufwendungen.
Die Verfügungsmittel des Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters, sowie die Mittel für die Fraktionen (§ 36 Abs. 4 HGO) sind nicht deckungsfähig mit anderen Aufwendungen.
Der Magistrat wird ermächtigt bei organisatorischen Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung im Stellenplan Planstellen umzusetzen. Die Umsetzungen sind in den Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung aufzunehmen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gladenbach, den 17.03.2023
Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2023 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Stadt Gladenbach festgesetzten Kredite in Höhe von
2.323.634 Euro
(i.W.: Zwei Millionen Dreihundertdreiundzwanzigtausendsechshundertvierunddreißig Euro)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich die in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Stadt Gladenbach festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
9.000.000 Euro
(i.W.: Neun Millionen Euro)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Stadt Gladenbach festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000 Euro
(i.W.: Eine Million Fünfhunderttausend Euro)
Marburg, 24. April 2023
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und die dazugehörige Genehmigung liegen zur Einsichtnahme vom 08. Mai 2023 bis einschließlich 17. Mai 2023 im Rathaus, Karl-Waldschmidt-Str. 3, Zimmer 205, während der Dienststunden öffentlich aus.
35075 Gladenbach, 26. April 2023