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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Änderung des § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes hat sich eine wichtige Änderung im § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) ergeben, über die wir informieren möchten.

Bisher waren alle Veranstalter verpflichtet, den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Bratpartie, Vereinsfest, Faschingsfeier) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Mit der neuen Regelung, die bereits in Kraft getreten ist, entfällt diese Anzeigepflicht für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen. Ziel dieser Änderung ist es, bürokratische Hürden abzubauen und insbesondere ehrenamtliches Engagement zu fördern.

Die neue Regelung betrifft eine Vielzahl von Organisationen und Initiativen. Darunter fallen u. a. Sport- und Kulturvereine, Feuerwehren, Wohltätigkeitsorganisationen, Hilfsorganisationen, Umweltverbände, Stiftungen, Bürger- und Elterninitiativen sowie informelle Zusammenschlüsse.

Nicht-gewinnorientierte Organisationen müssen keine Anzeige mehr für vorübergehende gaststättenrechtliche Tätigkeiten gemäß § 6 HGastG erstatten, somit entfällt auch die Verwaltungsgebühr.

Unabhängig von der Anzeigepflicht gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Verbraucherschutz. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall weiterhin Maßnahmen ergreifen, wenn dies erforderlich ist.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße oder eines Platzes, wegen einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum, ist weiterhin zu beantragen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Stadt Gladenbach gern zur Verfügung. Telefon: 06462-2010, E-Mail: magistrat@gladenbach.de