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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

der Stadt Gladenbach im Landkreis Marburg-Biedenkopf

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 23.04.2026 folgende

Hauptsatzung

beschlossen:

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

an den Magistrat

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),

 

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

 

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO (netto) 100.000,00 im Einzelfall,

 

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO (netto) 75.000,00 im Einzelfall,

 

5.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 100.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

 

6.

Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 100.000,00 im Einzelfall,

 

7.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von EURO (netto) 75.000,00 im Einzelfall,

 

8.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von EURO (netto) 75.000,00 im Einzelfall,

 

9.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 100.000,00 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

 

10.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

 

11.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von EURO (netto) 50.000,00 im Einzelfall,

 

12.

Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bis zu einem Betrag in Höhe von EURO (netto) 100.000,00,

 

13.

Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von EURO (netto) 50.000,00 im Einzelfall nicht übersteigt.

(4)

Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

 

1.

Haupt- und Finanzausschuss (HFA)

 

2.

Bauausschuss (BA)

 

3.

Sozial- und Kulturausschuss (SKA)

 

Die Zuständigkeit der Ausschüsse wird wie folgt abgegrenzt:

 

Zu 1:

Der HFA ist insbesondere zuständig für Satzungsangelegenheiten, Organisationsfragen, Finanzangelegenheiten, Wirtschaft und Zukunft.

 

Zu 2:

Der BA ist insbesondere zuständig für Bauen, Planung, Energie, Verkehr, Infrastruktur und Landwirtschaft.

 

Zu 3:

Der SKA ist insbesondere zuständig für Jugend und Sport, soziale und kulturelle Angelegenheiten.

(2)

Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung kann den Ausschüssen bestimmte oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

§ 3

Stadtverordnetenversammlung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt.

(3)

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung – mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung – sowie die Mitglieder des Magistrates können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können.

 

Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:

 

1.

in der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (konstituierende Sitzung)

 

2.

bei Wahlen nach § 55 HGO

 

3.

bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S. 2 HGO, § 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3, § 76 a HGO

 

4.

bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung

 

5.

bei der Beschlussfassung über Bauleitpläne

 

Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Stadtverordnete auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.

 

Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

 

Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der Integrations-Kommission.

§ 4

Magistrat

(1)

Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und weiteren ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträten.

(2)

Die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist ehrenamtlich tätig.

(3)

Die Zahl der ehrenamtlichen Stadträtinnen und Stadträte beträgt 7.

§ 5

Ortsbeirat

(1)

Für die Kernstadt und alle Stadtteile werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:

 

Kernstadt Gladenbach die ehemalige Stadt Gladenbach

 

Stadtteil Bellnhausen die ehemalige Gemeinde Bellnhausen

 

Stadtteil Diedenshausen die ehemalige Gemeinde Diedenshausen

 

Stadtteil Erdhausen die ehemalige Gemeinde Erdhausen

 

Stadtteil Friebertshausen die ehemalige Gemeinde Friebertshausen

 

Stadtteil Frohnhausen die ehemalige Gemeinde Frohnhausen

 

Stadtteil Kehlnbach die ehemalige Gemeinde Kehlnbach

 

Stadtteil Mornshausen die ehemalige Gemeinde Mornshausen/S

 

Stadtteil Rachelshausen die ehemalige Gemeinde Rachelshausen

 

Stadtteil Römershausen die ehemalige Gemeinde Römershausen

 

Stadtteil Rüchenbach die ehemalige Gemeinde Rüchenbach

 

Stadtteil Runzhausen die ehemalige Gemeinde Runzhausen

 

Stadtteil Sinkershausen die ehemalige Gemeinde Sinkershausen

 

Stadtteil Weidenhausen die ehemalige Gemeinde Weidenhausen

 

Stadtteil Weitershausen die ehemalige Gemeinde Weitershausen

(3)

Der Ortsbeirat besteht:

 

in der Kernstadt aus 9 Mitgliedern

 

im Stadtteil Bellnhausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Diedenshausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Erdhausen aus 5 Mitgliedern

 

im Stadtteil Friebertshausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Frohnhausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Kehlnbach aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Mornshausen aus 5 Mitgliedern

 

im Stadtteil Rachelshausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Römershausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Rüchenbach aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Runzhausen aus 5 Mitgliedern

 

im Stadtteil Sinkershausen aus 3 Mitgliedern

 

im Stadtteil Weidenhausen aus 7 Mitgliedern

 

im Stadtteil Weitershausen aus 3 Mitgliedern

(4)

Der Ortsbeirat kann seine Sitzungen auch per Bild-Ton-Übertragung durchführen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6

Film- und Tonaufnahmen, Echtzeitübertragung und Aufzeichnungen zum Abruf

(1)

In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse und Ortsbeiräte sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

(2)

Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden in Echtzeit übertragen. Die Stadtverordnetenversammlung kann zu Beginn jeder Sitzung entscheiden, ob die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte ohne Echtzeitübertragung erfolgen. Technisch bedingte Störungen sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

 

Bei der Echtzeitübertragung werden lediglich die Mitglieder von Organen und Gremien, die Schriftführerin oder der Schriftführer aufgenommen. Weitere Personen - auch Bedienstete – können nur mit deren Zustimmung aufgenommen werden. Die Echtzeitübertragung wird für einen Zeitraum von 10 Tagen im Internet zum Abruf bereitgestellt.

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Stadt Gladenbach unter www.gladenbach.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

 

Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.

 

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im „Amtsblatt der Stadt Gladenbach“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

 

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von mindestens 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

 

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

 

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

 

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

 

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

 

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen, die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach (Rathaus) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 8

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

 

Vorsitzende oder Vorsitzender

=

Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender

 

der Stadtverordnetenversammlung

=

der Stadtverordnetenversammlung

 

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

=

Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

 

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

 

Stadträtin oder Stadtrat

=

Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

 

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

 

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

 

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende

 

Ehrenbeamte

=

Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

 

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 09.07.2021 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gladenbach, den 08.05.2026

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
P. Kremer
Bürgermeister